Duisburg.. Wenn Vereine, Kindergärten oder Schulen sich künftig mit Sommer- oder Straßenfesten ihre Kasse aufbessern wollen, könnten sie ihr blaues Wunder erleben.

Wenn im Kleingarten- oder Sportverein, bei Verbänden und Gemeinden öffentliche Sommer-, Kindergarten-, Schul- oder Straßenfeste gefeiert werden, dann fließt traditionell so manches gezapfte Bierchen.

Auch selbst gemachte Salate, Kuchen und das leckere Grillgut gehen da für den guten Zweck zahlreich über die Theke. Schließlich fließen die Einnahmen wieder zurück in die Vereinssäckel.

Mit dem neugestalteten „Antrag auf einmalige Gestattung aus besonderem Anlass (Gaststättengewerbe)“ will die Stadt künftig schon im Vorfeld strenger selektieren und kontrollieren als bisher, wenn es um den öffentlichen Ausschank von Alkohol im Besonderen und öffentliche Feste im Allgemeinen geht: Das Gaststättenrecht soll künftig konsequent durchgesetzt werden.

Alkohol-Ausschank nicht mehr geduldet

Auch dort, wo es bislang traditionell tolerant zuging, etwa bei den Kleingartenvereinen und ihren für Feiern so beliebten Vereinsheimen oder -häusern. Klar gemacht wurde dies am Dienstag, 5. Juli, den Mitgliedern des Dachverbands der Duisburger Kleingartenvereine im Rahmen eines Infoabends an der Futterstraße.

Der Ausschank von Alkoholika und die Vermietung von Vereinshäusern – über 90 davon gibt es in Duisburg – sei von der Kommune lange stillschweigend geduldet worden, obwohl sie gegen Paragraf 7 des über 40 Jahre gültigen Generalpachtvertrages zwischen Stadt und Dachverband verstießen. Diese Zeiten seien vorbei, so der Tenor der Veranstaltung.

Anmeldung von Veranstaltungen sechs Wochen im Voraus

Harald Schäfer vom städtischen Umweltamt erklärte den Anwesenden das neue Prozedere bei der Genehmigung von öffentlichen Festen: Künftig müssen die Vereine sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung die Unterlagen für Bauaufsicht, Ordnungsamt und Feuerwehr beibringen und einen umfangreichen dreiseitigen Fragenkatalog bedienen, in dem sie unter anderen ihre „Gewinnabsichten“ erklären müssen.

Sollte mit der Veranstaltung Gewinn erzielt werden – was ja bei jedem öffentlichen Sommer- oder Kindergartenfest der Fall ist – gelte Gaststättenrecht: Schanklizenzen und Gesundheitszeugnisse seien obligatorisch. Überall, wo mit Alkohol ein Gewinn erzielt werde, müsse das polizeiliche Führungszeugnis des Vereinsvorsitzenden vorliegen und dessen steuerliche Unbedenklichkeit nachgewiesen sein.

Schäfer: „Die Spielregeln, die hier zusammengefasst sind, gelten nicht nur für Kleingartenvereine, sondern für alle Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen.“