Umweltzonen-Befürworter sehen sich bestätigt durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster, dass festgestellt hat, dass Maßnahmen allein gegen Emissionen durch den Straßenverkehr zulässig seien. Diese seien auch dann nicht rechtswidrig, wenn durch die Einschränkungen die angestrebten Verbesserungen der Luftqualität nicht erreicht werden. (AZ 8 A 2751/09 vom 25. Januar 2011)