Duisburg. Auf Tanzveranstaltungen erhebt die Stadt Duisburg keine Vergnügungssteuer mehr. Was das für Nachtschwärmer und Party-Veranstalter bedeutet.

Die Veranstalter von Tanzveranstaltungen müssen in Duisburg künftig keine Vergnügungssteuer mehr abführen. Über die notwendige Satzungsänderung soll der Stadtrat am 19. Februar (ab 15 Uhr, Mercatorhalle) beschließen. Die Kommunalpolitiker versprechen sich davon eine Belebung des städtischen Nachtlebens.

Steueraufkommen ist in Duisburg überschaubar

Das habe zuletzt deutlich gelitten, stellt auch die Verwaltung in einer Vorlage für den Finanzausschuss fest, der darüber am Montag (15 Uhr, Ratssaal) erstmals berät. „Aktuell gibt es neun Unternehmer, die wiederkehrend Tanzveranstaltungen durchführen.“ Somit sei auch der Steuerausfall überschaubar: Im vergangenen Jahr brachten die Partys nur noch 80.000 Euro Vergnügungssteuer ein.

Aufgrund der verbesserten Haushaltslage sei es deshalb möglich, Discotheken, Clubs und gewerbliche Veranstalter zu entlasten, fand auch die GroKo von SPD und CDU im Rat und setzte die Streichung auf die Liste ihrer Vorschläge zum Haushalt 2024, der im November beschlossen wurde.

Rückenwind für die Duisburger Gastronomen und Veranstalter

Damit, so hoffen die Kommunalpolitiker, könnte das Nachtleben der Stadt für jüngere Duisburger attraktiver werden und damit auch die Lebensqualität steigen. „Das steigert auch die Anziehungskraft der Duisburger Gastronomie und der Veranstaltungsszene über die Stadtgrenzen hinaus“, heißt es in der Vorlage.

In der Gestaltung der Satzung, die nun geändert wird, haben die Kommunen weitgehende Gestaltungsfreiheit. Duisburg sieht sich bei der Abschaffung der Vergnügungssteuer in Konkurrenz zu und auch in guter Gesellschaft mit den Nachbarstädten: Düsseldorf verzichte bereits auf die Abgabe, in weiteren Kommunen werde der Verzicht diskutiert.

Auch interessant

Bürokraten fragten sich: Was ist eigentlich eine Tanzveranstaltung?

In Duisburg galt bisher ein Steuersatz von 20 Prozent, der auf den Preis der Eintrittskarten (abzüglich Freiverzehr) erhoben wurde. Nach der Größe des Raumes wurde die Vergnügungssteuer berechnet, wenn sie in diesem Fall höher war als die „Kartensteuer“ oder kein Eintritt erhoben wurde. Dann wurden je zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche pro Tag zwei Euro fällig.

Eine vermeintlich einfache Regelung, doch sei die Definition einer „Tanzveranstaltung“ im Sinne der Gebührensatzung mitunter schwierig, räumt die Verwaltung ein: Die Grenzen zu nicht steuerpflichtigen „Musikdarbietungen“, etwa Konzerten, seien fließend: „Auch DJs und Bands geben Konzerte, auf denen natürlich auch getanzt wird, ohne dass es sich um eine Tanzveranstaltung im Sinne der Vergnügungssteuersatzung handelt.“ Beabsichtigt oder nicht: Der Steuerverzicht bewirkt auch Bürokratieabbau.