Duisburg. Beim Spaziergang im Duisburger Norden soll ein Duisburger (52) seine Bulldogge misshandelt haben. Das kommt ihn nun teuer zu stehen.
Der Spaziergang, den ein Walsumer am 3. Juli 2022 mit seiner jungen englischen Bulldogge in der Nähe des Driesenbusch unternahm, kommt den 52-Jährigen jetzt teuer zu stehen. Wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz muss er eine Geldstrafe von 750 Euro (50 Tagessätze zu je 15 Euro) bezahlen. Vergeblich beteuerte der arbeitslose Tischler in zweiter Instanz, seinen Hund nicht misshandelt zu haben.
Zeugen, die mitbekommen hatten, wie der Hundebesitzer seinen Vierbeiner in Duisburg anbrüllte, hatten offenbar die Polizei angerufen. Ein weiterer Augenzeuge gab in erster Instanz an, der Angeklagte habe an dem Hund herumgezerrt und ihm vor die Schnauze getreten. Das Tier sei sichtlich verängstigt gewesen.
Duisburger (53): Habe meinen Hund nicht misshandelt
Das erstinstanzliche Urteil bewies, dass Juristen und Polizisten nicht unbedingt etwas über Hunde wissen müssen. So steht darin zu lesen, dass das Tier an einem heißen Sommertag völlig dehydriert gewesen sei und stark geschwitzt habe.
Was ein Wunder wäre, da Hunde nur ein wenig an den Pfoten schwitzen können. Zwecks Temperaturausgleichs hecheln sie. Was sich in den Tatsachen-Feststellungen der Polizei und des Amtsrichters so las: Der Hund habe so gehechelt, dass „es an Hyperventilation grenzte“.
Was hätte er wohl sonst machen sollen, fragte der 52-Jährige. Er gab zu, seinen Vierbeiner, den er mit Wasser benetzt hatte, angeschrien zu haben, weil der nicht so wollte wie Herrchen. „Er hat sich dauernd hingelegt, weil er keine Lust zum Laufen hatte.“ Was Zeugen und Polizei fälschlich wahlweise als völlige Erschöpfung des Tieres oder Verängstigung interpretiert hätten. „Ich war sauer, weil sich alle eingemischt haben. Aber ich habe meinen Hund nicht misshandelt. Das ist doch mein Kinder-Ersatz.“
Nachbar schilderte neuen Sachverhalt
Der Hauptbelastungszeuge und Nachbar, der der Meinung war, jemand wie der Angeklagte sollte besser gar keinen Hund haben, hatte stets nur von einem Tritt gesprochen. Im amtsgerichtlichen Urteil war von Tritten gegen Hals und Kopf die Rede gewesen. Bei seiner Aussage vor der Berufungskammer sprach der 53-jährige Zeuge erstmals davon, dass er den Angeklagten sah, wie der neben seinem Hund hockte und mit der Faust auf das Tier einschlug. „Als ich ihn ansprach, hat er dem Hund auch einen Tritt gegeben.“
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Eine Abweichung in der Aussage die offenbar weder den Staatsanwalt noch die Berufungskammer aufhorchen ließ. Die Kammer wies die Berufung zurück. Es bestehe kein Zweifel, dass der Angeklagte seinen Hund geschlagen und getreten habe und dafür bestraft werden müsse.