Duisburg. In Duisburgs Wahllokalen achten am Sonntag Hygienekoordinatoren auf die Einhaltung der Maskenpflicht. Verweigerern drohen Bußgelder und Verweise.

Bei der Bundestagswahl gilt am Sonntag in den Wahllokalen in Nordrhein-Westfalen – anders als noch bei den Kommunalwahlen im Vorjahr – die Maskenpflicht. So schreibt es die Coronaschutzverordnung NRW also auch für die 157 Duisburger Wahllokale vor. Am Freitag noch hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) einen Eilantrag gegen diese Maskenpflicht abgelehnt. Zur Durchsetzung in Duisburg setzt die Stadtverwaltung auf 314 „Hygienekoordinatoren“ – und notfalls auf Unterstützung durch die Polizei.

Maskenpflicht gilt auch in Warteschlangen – Maskenmuffeln drohen 50 Euro Bußgeld

Wer gegen die Maskenpflicht im Wahllokal verstößt, muss mit dem üblichen Bußgeld in Höhe von 50 Euro rechnen, bestätigt Stadtsprecher Peter Hilbrands. Sollten sich vor den Wahllokalen trotz der Rekord-Briefwahl-Beteiligung Warteschlangen bilden, müssen Wählerinnen und Wähler auch beim Schlangestehen Mund-Nasen-Schutz tragen, so Hilbrands.

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Wählerinnen und Wähler müssen in den Brief- und Urnenwahlräumen sowie auf Zuwegen innerhalb des Wahlgebäudes laut Coronaschutzverordnung mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen. In Duisburg achten am Sonntag je zwei ehrenamtliche „Hygienekoordinatoren“ pro Wahllokal auf Abstand und Infektionsschutz. Befragt nach dem Umgang mit möglicherweise uneinsichtigen Maskenverweigerern, antwortet Stadtsprecher Hilbrands: „Wir halten uns eng an die ,Handreichung des Bundeswahlleiters’ vom 23. August. Und sollte es zu Problemen kommen, ist ein enger Kontakt zur Polizei sichergestellt.“

Bundestagswahl 2021 in Duisburg

Laut Bundeswahlleiter sind Stimmberechtigte und Wahlbeobachter ohne Maske aufzufordern, sich einen Mund-Nasen-Schutz zu beschaffen: „Alternativ kann ihnen ein Mund-Nasen-Schutz (Ersatzmasken im Wahlraum vorhalten) angeboten werden.“ Der Leitfaden verweist jedoch auch darauf, dass der Wahlvorstand nach dem Bundeswahlgesetz „Personen, die die Ordnung im Wahllokal stören, aus dem Wahlraum verweisen“ kann. Wenn eine Maskenpflicht in den Wahllokalen gilt, stelle es „eine Störung der Ordnung im Wahlraum dar, sofern Personen diesen ohne eine solche Maske betreten wollen“.

Keine Stimmabgabe vor dem Wahllokal

Es liegt laut Bundeswahlleiter im Ermessen des Wahlvorstandes zu entscheiden, ob eine Person den Wahlraum verlassen muss. „In der Regel dürfte das Ermessen des Wahlvorstandes nur so ausgeübt werden, dass ohne Maske der Zutritt zu verwehren ist.“

Maskenverweigerern sollen Wahlhelfern gegebenenfalls auch keine Stimmabgabe unter freiem Himmel ermöglichen: „Wir gehen schon aus organisatorischen Gründen davon aus, dass die Stimmabgabe im Wahllokal vorgenommen wird“, bestätigt Stadtsprecher Hilbrands.