Duisburg. Wegen gewerbsmäßigen Betruges stand ein Homberger (40) vor Gericht. Über Jahre ergaunerte er bei Internet-Bestellungen Waren von Lieferanten.
Die wichtigste Frage blieb beim Prozess vor dem Amtsgericht Duisburg unbeantwortet: Warum bloß hatte ein 40-Jähriger aus Homberg bei seinen Bestellbetrügereien im Internet eine besondere Vorliebe für Fahrradteile und Sexspielzeug? Der Angeklagte gestand, zwischen 2013 und 2016 in 34 Fällen Lieferanten um die Bezahlung geprellt zu haben.
Unter Verwendung von Personalien Dritter – einschließlich deren Bankverbindungen – hatte der Angeklagte nicht nur Zubehör für Zweiräder und erotische Aktivitäten bestellt. Die Waren ließ er an seine Adresse oder die seiner Eltern liefern. Er orderte auch Parfüms, Handys, Uhren, eine Schlagbohrmaschine und eine Mini-Nähmaschine. Alles in allem belief sich der Schaden auf fast 5000 Euro.
Duisburger berichtete von einer Art Bestellrausch
„Ich hatte damals schon finanzielle Probleme“, berichtete er. „Ich bin in eine Art Kaufrausch verfallen.“ Was seine finanziellen Schwierigkeiten nicht kleiner machte. „Aus dieser Zeit stammen rund 20 bis 30.000 Euro Schulden.“ Was er mit der Vielzahl von Lenkern, Pedalen, Bremsgriffen und Hochleistungsluftpumpen oder Geräten mit so abenteuerlichen Namen wie „Extreme Bumper“ oder „Rotating Lover“ anfing, sagte er nicht. „Ich habe die Sachen aber nicht weiter verkauft, sondern für mich behalten – oder sie verschenkt.“
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Aufgehört habe er mit den Betrügereien, als seine Mutter erkrankte und er ihre Pflege übernahm, schilderte der Angeklagte. Nur einmal, 2019, habe er noch einen kleinen Rückfall gehabt. Punkt 35 der langen Anklageschrift blieb allerdings im Versuch stecken.
Das Schöffengericht gab dem Angeklagten eine Chance: Trotz des nicht gerade niedrigen Schadens und des langen Tatzeitraums setzte es die Strafe von zwei Jahren Haft wegen schweren Betruges auf drei Jahre zur Bewährung aus. Obendrein muss der Angeklagte 200 Stunden gemeinnützige Arbeit ableisten. Zu Gunsten des 40-Jährigen wirkte sich insbesondere dessen, erstmals schon früh im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis aus und der Umstand, dass er ansonsten, weder vor noch nach den angeklagten Taten, mit dem Gesetz in Konflikt geraten war.