Duisburg. Private Feiern sind in Duisburg noch mit maximal 50 Personen erlaubt. Eine Familie feierte den 1. Geburtstag ihres Kindes mit über 150 Gästen.
Der 35er-Grenzwert bei der Sieben-Tage-Inzidenz wurde in Duisburg am 30. September überschritten. Seither sind private Feiern, die nicht zuhause stattfinden, erstens anzumelden und zweitens nur noch mit maximal 50 Teilnehmern erlaubt. Voraussetzung ist laut Coronaschutzverordnung NRW obendrein ein „herausragender Anlass“. Dieser fehlte jüngst bei einer Verlobungsfeier und bei einem großen Kindergeburtstagsfest: Das Ordnungsamt hat jeweils Bußgeldverfahren eingeleitet.
„Herausragende Anlässe“ sind laut Corona-Schutzverordnung des Landes NRW zum Beispiel ein „Jubiläum“, eine „Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier“. Nicht herausragend war für die Behörden dagegen eine Party anlässlich eines ersten Geburtstages.
Duisburg: Bürger meldeten Geburtstagsfest für Kind mit mehr als 150 Gästen
Nach Angaben von Stadtsprecher Jörn Esser feierte die Familie „mit mehr als 150 Teilnehmern“. So große Gesellschaften sind in Duisburg ohnehin seit dem 30. September verboten. Der Hinweis auf den Verstoß kam laut Esser „aus der Bevölkerung. Daraufhin wurde die Veranstaltung vom städtischen Außendienst beendet.“ Nähere Angaben machte die Stadt nicht.
Der zweite geahndete Feier-Verstoß war erst im Nachhinein durch die Meldung eines Infizierten beim Gesundheitsamt bekannt geworden. Der Mann hatte sich bei einer Verlobungsfeier angesteckt – laut NRW-Verordnung „ebenfalls kein herausragender Anlass“, so Esser.
Darüber hinaus hätten Mitarbeiter des Ordnungsamtes bei privaten Veranstaltungen „17 Kontrollen an zehn Örtlichkeiten durchgeführt“. Dabei seien keine Verstöße festgestellt worden.
Gastronomie: Ordnungsamt ahndet elf Verstöße
Das Ordnungsamt hat bei den Corona-Kontrollen in der Gastronomie in den vergangenen zehn Tagen darüber hinaus nach eigenen Angaben elf Verstöße festgestellt. Die Verantwortlichen hatten sich nicht ausreichend um die Rückverfolgbarkeit ihrer Gäste gekümmert und/oder auch Hygieneregeln nicht eingehalten.