Duisburg. Angeklagter schilderte Verletzung einer 46-jährigen Duisburgerin als Sex-Unfall. Das Gegenteil war in neuntägiger Verhandlung nicht zu beweisen.

Mit einem Freispruch endete vor dem Amtsgericht am König-Heinrich-Platz das langwierige Verfahren gegen einen 58-jährigen Krefelder. Ihm war vorgeworfen worden, am 16. Dezember 2018 eine 46-jährige Frau in deren Wohnung in Ungelsheim zusammengeschlagen und sie zu sexuellen Handlungen gezwungen zu haben. Doch die Version des Angeklagten, es habe sich nur um einen Sex-Unfall gehandelt, war am Ende des neuntägigen Verfahrens nicht zu widerlegen gewesen.

Der Vorfall, der für die Geschädigte mit Hirnblutungen endete, hatte sich nach einer betrieblichen Weihnachtsfeier ereignet. Laut Anklage war der 58-Jährige zur Wohnadresse der Frau gefahren, hatte sie nach dem Eintreten in die Wohnung immer wieder geschlagen und zum Sex gezwungen.

Angeklagter: „Sie stand auf harten Sex. Kann sein, dass ich etwas fester zuschlug“

Was der 58-Jährige ganz anders dargestellt hatte: „Gewalt gehörte bei ihr beim Liebesspiel dazu.“ Immer wieder habe ihn die Frau, mit der er seit geraumer Zeit eine Affäre gehabt habe, dazu aufgefordert. Es könne sein, dass er am Tattag unter dem Einfluss von Alkohol ein wenig zu fest zugeschlagen habe.

Auch interessant

Der Angeklagte hatte auch geschildert, dass er die Zeugin noch am Tag danach ins Krankenhaus begleitet habe. Zehn Tage lang habe es noch einen ganz normalen Kontakt gegeben, bis er weitere Treffen mit der 46-Jährigen verweigerte, weil seine Lebensgefährtin inzwischen Wind von der Affäre bekommen hatte. Drei Tage später habe die Zeugin ihn angezeigt und seine Lebensgefährtin habe anonyme Briefe bekommen, die ihn als Gewalttäter darstellten.

Die umfangreiche Beweisaufnahme, bei der fast alle Personen aus dem Umfeld von Angeklagtem und Geschädigter angehört worden waren, und die mehrfache, teils nicht-öffentliche Vernehmung der Hauptbelastungszeugin, hatten Zweifel des Schöffengerichts nicht beseitigen können.

Am Ende konnten die Richter nicht ausschließen, dass eine Einwilligung der Geschädigten zu Gewalttaten vorgelegen habe. Damit schied sogar die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Körperverletzung aus.