Duisburg. . Die Kritik des NRW-Rechnungshofs wird Thema im Landtag: Das Gebäude des NRW-Umweltamts Lanuv in Duisburg verstoße gegen Etat- und Vergaberecht.

An jenem Dienstagnachmittag im Juni 2016 war die Freude groß bei Oberbürgermeister Link und den Stadtplanern. Grund dafür war der Beschluss des rot-grünen Landeskabinetts für den Umzug des Landesumweltamtes (Lanuv) von Düsseldorf nach Duisburg. „Eine wichtige Entscheidung für den Standort Duisburg“, freute sich Link, der sich dadurch eine „Initialzündung“ für die Entwicklung der Fläche neben dem Hauptbahnhof erhoffte. Drei Jahre danach liegt nun ein Schatten auf dieser Erfolgsnachricht für Duisburg.

Der Landesrechnungshof rügt, dass der Neubau des NRW-Umweltamts gegen Etat- und Vergaberecht verstößt. Die Kritik des Rechnungshofs wird deshalb erneut Thema im Landtag.

39 Millionen Euro mehr Mietkosten

Mit der Entscheidung für den Neubau in Duisburg seien im NRW-Haushalt bereits jetzt fast 39 Millionen Euro mehr Mietkosten angefallen als in der zuvor genutzten Düsseldorfer Immobilie, moniert der Landesrechnungshof in einem Bericht. „Das Ministerium für Umwelt konnte dabei weder nachweisen, dass ein Neubau für das Landesamt überhaupt notwendig, noch dass er die wirtschaftlichste Lösungsmöglichkeit war.“ Entsprechende Berechnungen fehlten. Dies sei ein Verstoß gegen das Sparsamkeitsgebot der Landeshaushaltsordnung.

Kritik an der Vergabe an Projektentwickler

Nach knapp zweijähriger Bauzeit hatte der Projektentwickler Aurelis dem Lanuv termingerecht den neuen Duisburger Behördensitz am Hauptbahnhof übergeben. Auf einer Fläche von rund 10.000 Quadratmetern sind seit Januar 2017 ein Bürogebäude mit mehr als 6900 Quadratmetern und ein Laborgebäude mit rund 9600 Quadratmetern Mietfläche entstanden. Rund 400 Mitarbeiter des Lanuv haben ihren neuen Arbeitsplatz auf dem Quartier 1-Gelände bezogen.

Die Rechnungsprüfer äußern „erhebliche Zweifel an einem ergebnisoffenen Entscheidungsprozess“, heißt es in ihrem Bericht. Vor allem, dass keine (Sanierungs-)Alternativen an den alten Standorten im Vergleich zum Umzug nach Duisburg geprüft worden sein, sei nicht nachvollziehbar. „Der Landesrechnungshof hält daran fest, dass das Lanuv die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Neuunterbringung nicht nachweisen konnte.“

Insbesondere der Bedarf eines neu zu bauenden Bürogebäudes entbehre somit jeglicher Grundlage. Die Untersuchung der Wirtschaftlichkeit ausschließlich für den Standort in Duisburg stelle gar einen Verstoß gegen Landesrecht dar, so die Prüfer in ihrem Bericht, den sie für die nächste Sitzung des Landtagsausschusses für Haushaltskontrolle in der kommenden Woche vorbereitet haben.

Das sagt das Lanuv

Auf Nachfrage unserer Redaktion räumte Birgit Kaiser de Garcia, Sprecherin des Lanuv, ein, dass das Lanuv für die Immobilie in Duisburg eine höhere Miete bezahlt, als es im „alten, unsanierten Dienstgebäude Düsseldorf“ der Fall war. „Durch die nachhaltige Bauweise des Duisburger Neubaus wird der Haushalt im Gegenzug aber teilweise wieder entlastet, beispielsweise durch Einsparung von Heiz- und Energiekosten sowie die Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser im Gebäude“, so die Sprecherin. Die reine Mietkostenbetrachtung sei daher aus der Sicht des Lanuv keine „stichhaltige Kosten-Leistungs-Rechnung“. Noch deutlicher werde das Ganze, wenn man den schlechten Zustand des ehemaligen Dienstgebäudes in Düsseldorf berücksichtige. „Die gesetzlichen Bestimmungen zur Umweltanalytik und Gewässerüberwachung setzen sehr hohe qualitative Anforderungen. Am alten Dienstort war die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die marode technische Infrastruktur insbesondere im Laborbereich ernsthaft gefährdet“, so Kaiser de Garcia. Deshalb seien „umfangreiche Neu-Investitionen zwingend erforderlich“ gewesen. Für eine adäquate Instandsetzung der Düsseldorfer Immobilie habe nach Angaben des Bau- und Liegenschaftsbetriebes jedoch keine Möglichkeit bestanden, versichert die Lanuv-Sprecherin. Ihr Fazit: „Die vom Landesrechnungshof kritisierte Mietmehrbelastung durch den Umzug nach Duisburg ist deshalb in der genannten Höhe unzutreffend.“