Durch das am Dienstag verkündete Urteil bestätigte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Rechtmäßigkeit der Umweltzone Oberhausen/Mülheim (Ruhr). Die Klage eines Duisburgers hatte keinen Erfolg
Die Klage des in Duisburg wohnenden Klägers gegen die in Oberhausen und Mülheim (Ruhr) aufgestellten „Umweltzone”-Verkehrszeichen hatte keinen Erfolg.
Vielmehr hielt der diesen Schildern zu Grunde liegende Luftreinhalteplan „Westliches Ruhrgebiet” der Bezirksregierung Düsseldorf einer umfassenden Prüfung des Gerichts stand.
Der Luftreinhalteplan weist nach Auffassung der Kammer weder Verfahrensfehler noch inhaltliche Mängel auf. Die Umweltzone sei notwendig, weil die Werte für Stickstoffdioxid und Feinstaub innerhalb des Geltungsbereichs der Umweltzone im Bezugsjahr 2006 überschritten worden seien.
Auch mit seiner zweiten Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für seinen 1982 erstmals zugelassenen - nicht plakettenfähigen - VW-Bus Typ T2 scheiterte der Kläger. Sein Vorbringen, er müsse regelmäßig seinen Hausarzt in Oberhausen aufsuchen, genügte der Kammer nicht, weil er die Notwendigkeit dieser Hausarztbesuche nicht durch ärztliche Bescheinigungen ausreichend belegt habe.
Außerdem sei es ihm möglich, die Umweltzone ohne unzumutbaren Aufwand zu umfahren und die letzten 500 Meter bis zum Standort der Arztpraxis zu Fuß zurückzulegen, insbesondere weil der 52-jährige Kläger nicht gehbehindert sei.
Gegen die beiden Urteile ist jeweils Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
(Az.: 3 K 3720/09 und 3 K 285/09).