Duisburg. . Amtsgericht hatte Duisburger (34) zu 27 Monaten Gefängnis verurteilt. In zweiter Instanz blieb nur eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen übrig.
Ganz kam ein 34-jähriger Rheinhauser in zweiter Instanz nicht um eine Verurteilung wegen Drogenhandels herum. Allerdings fiel das Urteil des Landgerichts am König-Heinrich-Platz mit einer Geldstrafe von 600 Euro (60 Tagessätze zu je zehn Euro) deutlich anders aus als jenes des Amtsgerichts, das den Angeklagten im ersten Anlauf zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt hatte.
2015 war der Rheinhauser angeblich an drei Drogengeschäften beteiligt gewesen, bei denen es insgesamt um mehr als ein Kilo Marihuana ging. Zur Anklage war es gekommen, weil ein Drogenhändler, der vom Landgericht wegen seiner umfangreichen Geschäfte zu einer Strafe von fast sechs Jahren verurteilt wurde, bereits im Ermittlungsverfahren und später vor der Strafkammer eine Lebensbeichte ablegte. Darin hatte er unter anderem auch den Angeklagten namentlich als Abnehmer beziehungsweise Verkäufer von Drogen beschuldigt.
Ermittelt wurde herzlich wenig
Obwohl sich dem Verteidiger des 34-jährigen Rheinhausers der Verdacht aufdrängte, dass der Angeklagte von damals und jetzige Hauptbelastungszeuge das nur getan hatte, um durch die Kronzeugenregelung Pluspunkte bei der Strafzumessung zu sammeln, waren die Angaben des Mannes nie inhaltlich überprüft worden. Auch das Amtsgericht hatte sich nicht die Mühe gemacht, irgendetwas zu ermitteln – außer, dass der Zeuge entsprechende Angaben gemacht hatte.
Die inhaltliche Überprüfung blieb der Berufungskammer vorbehalten. Und die sprach den Angeklagten angesichts großer Gedächtnislücken einiger Zeugen von den beiden gewichtigeren Anklagepunkten frei. „Ich mache vielleicht noch nicht lange genug Strafrecht, um nicht darüber erschüttert zu sein, worauf manche Verurteilungen gestützt werden“, kommentierte die Vorsitzende.
Übrig blieb nur ein Anklagepunkt, bei dem es um ein Geschäft mit 100 Gramm Marihuana ging. Mit Blick darauf, dass die Tat inzwischen ziemlich genau vier Jahre zurück liegt und der Angeklagte keine einschlägigen Vorstrafen hat, erachtete die Berufungskammer eine milde Geldstrafe als ausreichend. Die Kosten für das durch zwei Instanzen geführte Verfahren trägt zu 85 Prozent die Staatskasse.