Duisburg. Landgericht Duisburg wies auf zweites Mordmerkmal hin. Damit könnte im Urteil eine besondere Schwere der Schuld festgestellt werden
Mit Spannung war der zehnte Verhandlungstag im Mord-Prozess um die Schüsse im „Café Vivo“ am Innenhafen erwartet worden. Am Morgen des 3. Mai 2017 soll der Angeklagte, Konstantin S. (30), die 46-jährige Geschäftsführerin des Lokals durch zwei Schüsse aus nächster Nähe abgegeben haben. Eigentlich hatte die Beweisaufnahme geschlossen, die Schlussvorträge gehalten werden sollen. Doch es kam anders: Der Angeklagte hemmte den Fortgang des Prozesses durch selbst verfasste Anträge. Da die Schwurgerichtskammer gestern noch ein zweites Mordmerkmal einführte, drohen ihm nun unter Umständen mindestens 25 Jahre Gefängnis.
Der 30-Jährige forderte, den psychiatrischen Gutachter, der ihm zuletzt keine Minderung der Schuldfähigkeit zugebilligt hatte, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zudem beantragte er, diverse Beweise heranzuziehen, die klar machen würden, dass er bei früheren und späteren Gelegenheiten zu viel Alkohol konsumiert habe.
Angeklagter stellte mehrere selbst verfasste Anträge
Beides wies die 5. Große Strafkammer zurück: Der Gutachter habe keineswegs die vom Angeklagten vorgetragenen Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen und stehe nicht im Verdacht, voreingenommen zu sein. Und Alkoholkonsum des Angeklagten geraume Zeit vor und nach der Tat habe leider keinerlei Aussagekraft für seinen Zustand am Tattag.
Mit einem so genannten rechtlichen Hinweis führte das Gericht neben der bereits in der Anklageschrift enthaltenen Heimtücke nun auch noch die Mordlust als weiteres mögliches Mordmerkmal ein. Im Falle der Verurteilung wegen Mordes aufgrund zweier Mordmerkmale könnte dem Angeklagten nicht nur eine lebenslängliche Strafe, sondern auch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld drohen. Dann würde nach frühestens 25 Jahren erstmals die Frage seiner Haftentlassung geprüft.
Kurz vor Ende des zehnten Verhandlungstages sorgte Konstantin S. noch für eine weitere Verzögerung: Aufgrund der Ablehnung seiner Anträge kündigte er an, den Vorsitzenden wegen Befangenheit ablehnen zu wollen. Um Missverständnisse zu vermeiden, wurde er aufgefordert, auch diesen Antrag schriftlich zu stellen. Der Prozess soll am 21. März fortgesetzt werden.