Duisburg . Landgericht Duisburg verurteilt 55-jährigen Wiederholungstäter in zweiter Instanz zu sechs Monaten Gefängnis

Weil er auf der Mülheimer Straße über eine durchgezogene weiße Linie fuhr, fiel der Fahrer eines Mofa-Rollers einer Polizeistreife auf. Doch als die sich an das Hinterrad des Zweirades klemmte, gab der Fahrer Gas. Statt mit 25 Stundenkilometern, für die sein Fahrzeug zugelassen ist, kurvte er auf halsbrecherische Weise durch Duissern, quer über Straßen und Grünanlagen. In zweiter Instanz versuchte ein 55-jähriger Neudorfer am Mittwoch vergeblich vor dem Landgericht am König-Heinrich-Platz zu verhindern, dass er für diesen Stunt hinter Gitter muss.

Wegen Straßenverkehrsgefährdung und Fahrens ohne Führerschein hatte das Amtsgericht ihn zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Denn erstens war der Mann - auch verkehrstechnisch - alles andere als ein unbeschriebenes Blatt und zweitens war es schon dreist, dass er sich nur wenige Monate nach der letzten Verurteilung ein ganz besonderes Gefährt zulegte: Mit Betätigung eines Kippschalters am Lenker verwandelte sich der manipulierte Mofa-Roller in ein Geschoss, das es auf 54,3 Stundenkilometer brachte.

Gericht sah keinen Raum für erneute Bewährung

Er habe im Rückspiegel einen weißen Kastenwagen gesehen, versuchte der Angeklagte der Berufungskammer zu erklären. Er habe gedacht, das seien Rumänen gewesen, mit denen sein damaliger Chef wegen irgendwelcher Schrottgeschäfte Ärger hatte. „Ich gab Gas. Dann ging das Blaulicht an. Da hätte ich wohl besser anhalten sollen.“ Stattdessen holte er alles aus seiner Maschine heraus, nötigte mehrere Autofahrer zu Vollbremsungen und preschte ohne Rücksicht auf mögliche Fußgänger quer durch einen Park, bevor die Polizei ihn stoppte.

Die Bitte des Verteidigers, noch einmal über eine Bewährungschance für seinen Mandanten nachzudenken, änderte am erstinstanzlichen Urteil wenig. Die Berufungskammer sah dafür keinen Raum, denn seit 1987 sammelt der Angeklagte Vorstrafen. Nicht weniger als elf davon waren einschlägiger Art. Zur Tatzeit stand er bereits wegen eines ähnlichen Deliktes unter laufender Bewährung.

Um unnötige Härten zu vermeiden, senkte das Landgericht die Strafe lediglich auf sechs Monate ab. Denn durch den Widerruf der letzten Bewährung wird sich der Aufenthalt des Angeklagten im Gefängnis noch um vier Monate verlängern. Dort sitzt er dann auch nicht zum ersten Mal.