Duisburg. Was ist der Unterschied zwischen einem “Asylsuchenden“, einem “Asylbewerber“ und einem “Flüchtling“? Der rechtliche Rahmen auf einen Blick.

Umgangssprachlich sind alle Menschen, die aus ihrem Heimatland fliehen, Flüchtlinge. Rechtlich ist es komplizierter. Nach Artikel 16a des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte in Deutschland Asyl. Das bedeutet: Kommt ein Mensch nach Deutschland, um Asyl zu suchen, heißt er „Asylsuchender“. Sobald er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Asyl beantragt, wird er zum „Asylbewerber“. Kann er nachweisen, dass er aus politischen Gründen in seiner Heimat vom Staat verfolgt wird, erhält er Asyl. Er ist dann ein „Asylberechtigter“.

Gesetzgeber unterscheidet verschiedene Formen von Asyl

Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber verschiedene Formen von Asyl. In Paragraf drei des Asylgesetzes heißt es: „Auf Basis der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Menschen als Flüchtlinge, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslands befinden und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder aufgrund der begründeten Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen.“ Droht ihnen also physische, psychische oder sexuelle Gewalt, polizeiliche oder juristische Maßnahmen in ihrem Heimatland, werden sie als Flüchtlinge anerkannt.

Unter diesen Bedingungen greift der subsidiäre Schutz

Paragraf vier des Asylgesetzes regelt den subsidiären Schutz: „Der subsidiäre Schutz greift ein, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.“ Dazu gehören etwa die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder individuelle Bedrohung des Lebens. Mit dem subsidiären Schutz bekommen die Menschen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, bei Verlängerung: jeweils zwei weitere Jahre.

Nach fünf Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn ausreichend Deutschkenntnisse vorhanden sind und der Lebensunterhalt bestritten werden kann.