Duisburg. . Sommer, Sonne und dann draußen den Grill anwerfen. Das ist in Duisburg an einigen Stellen offiziell erlaubt. Die Tipps dazu gibt es hier.
Sommer, Sonne – Grillzeit. Doch nicht jeder hat einen Garten oder eine Terrasse, um sich an Bratwurst, Steaks oder Fisch vom Rost zu erfreuen. In der dritten Folge unserer Serie geht es um Grillen auf privatem und öffentlichem Terrain, um Vorschriften, Verstöße, rechtliche Fragen sowie um Vorsichtsmaßnahmen und Fehler, die immer wieder zu Unfällen führen.
Allen, die keine eigenen Möglichkeiten zum Barbecue haben, bietet die Stadt zwei Plätze, die nach vorheriger Anmeldung über die Firma Forsttech (www.forsttech.net/umweltbildung-grillen-events/grillen) angemietet werden können. 50 bis 70 Euro kostet der Grillplatz „Schmetterling“ direkt am Wolfssee (Strohweg) unterhalb eines Aussichtsturms an der Sechs-Seen-Platte und 35 Euro der Grillplatz Worringer Reitweg mit einer schönen großen Wiese. Er liegt in einer Waldlichtung direkt an der Stadtgrenze zum Mülheimer Wald.
Ausgewiesene Grillbereiche ohne Gebühren
Darüber hinaus verweist die Stadt auf extra ausgewiesene Grillbereiche am Toppersee in Rheinhausen, an der Sechs-Seen-Platte im Duisburger Süden, am Lohheider See in Baerl sowie am Uettelsheimer See in Homberg. Dort ist Barbecue kostenlos und ohne Anmeldung möglich, allerdings nicht ohne eigenen Grill. Die Stadt duldet es außerdem, in Grünanlagen zu grillen. Es dürfe allerdings nicht zu Störungen, Verunreinigungen oder Beschädigungen kommen. Im Natur- und Landschaftsschutzgebiet ist das Grillen grundsätzlich verboten.
Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes haben darauf bei ihren allgemeinen Kontrollen ein Auge. Bei Verstößen können Verwarnungsgelder erhoben oder Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Strafen bis zu 1000 Euro sind laut Stadt möglich. Die Zahl der ertappten „Grillsünder“ ist allerdings gering. 2016 gab es 13 Fälle, bis Mitte diesen Jahres bisher nur vier. Oft reiche eine Ermahnung und die Aufforderung aus, einen ausgewiesenen Grillplatz aufzusuchen.
Im privaten Bereich ist das Grillen im eigenen Garten oder auf der eigenen Terrasse erlaubt, erklärt Sutha Krishnapillai-Oberhoff, Anwalt für den Mieterbund Rhein-Ruhr. Es gebe keine gesetzlich festgelegten Grill-, wohl aber Ruhezeiten. Wenn Barbecue-Fans also unbedingt nachts um 3 Uhr die Bratwurst auf den Rost legen wollen, sei dagegen erst einmal nichts zu sagen. „Nachbarn dürfen dadurch allerdings nicht gestört – etwa durch Rauch oder Lärm“, so der Experte. „Grundsätzlich gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.“
Auch beim Grillen gilt: Rücksicht nehmen
Das betrifft auch das Grillen auf dem Balkon. Der Vermieter, so Krishnapillai-Oberhoff, könne dies per Mietvertrag verbieten. „Aber selbst wenn er das nicht tut, ist es ja fast unmöglich, dass der Nachbar nicht belästigt wird.“ Wer sich beharrlich den Anweisungen des Vermieters widersetze, müsse mit einer Kündigung rechnen – gegebenenfalls mit einer fristlosen. „Das hängt immer vom Einzelfall ab.“
Bei Eigentumswohnungen werde das Grillen, so der Anwalt, in der Regel in der Eigentümergemeinschaft geregelt. Bei begründeten Beschwerden können sich Betroffene laut Stadt an das Ordnungsamt oder die Polizei wenden.