Duisburg. . Hat die Stadt schnell abgeschoben, damit Bivsi hier keinen eigenen Antrag stellen kann? Stadt: Nein, ein Antrag von Bivsi hätte nichts geändert.

  • Hat die Stadt schnell abgeschoben, damit Bivsi hier keinen eigenen Antrag stellen kann? Stadt: Unfug!
  • Noch bis 2012, so moniert ein Gericht, hat der Vater bei deutschen Behörden behauptet, ledig zu sein
  • Dessen ungeachtet berät derzeit der Petitionsausschuss des Landtags über eine Empfehlung zu dem Fall

Hat die Ausländerbehörde der Stadt mit einer eiligen und unsensiblen Abschiebung der mittlerweile bundesweit bekannt gewordenen Familie Rana und ihrer Tochter Bivsi verhindern wollen, dass die am Abschiebetag noch 14-jährige Tochter nicht in Deutschland die Frist ihres nahenden 15. Geburtstages (11. Juni) erreicht, an dem die Jugendliche dann einen eigenen Antrag auf Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration hätte stellen können?

Diese Einschätzung hat zuletzt Reiner Siebert, Integrationsberater des DGB Duisburg, gegenüber der Redaktion vorgetragen.

Es galt nur eine rein „verfahrensrechtliche Duldung“

Mehrfach hat eine Sprecherin der Stadt diese Mutmaßungen verneint: Die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet ist, so die Sprecherin der Stadt, grundsätzlich bereits ab dem 14. Lebensjahr (und nicht erst nach Erreichung des 15. Lebensjahres) eröffnet.

Dieses aber nur, wenn die Jugendlichen im Besitz einer 4-jährigen ununterbrochenen Duldung sind. Dies sei aber im Fall Bivsi leider nicht der Fall. Denn zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 14. Lebensjahres hielt sie sich bereits deshalb nicht seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf, weil für sie nur eine rein „verfahrensrechtliche Duldung“ galt, d.h. ihr nur der vorübergehende Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer des (jahrelangen) Rechtsschutzverfahrens zustand.

Eltern haben Behörden fast 14 Jahre lang getäuscht

Und dieses jahrelang andauernde Rechtsschutzverfahren basiert, wie in fünf Beschlüssen des Münsteraner Oberverwaltungsgerichtes NRW aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 nachlesbar ist, auf einer fast 14 Jahre langen Täuschung von Bivsis Eltern über ihre wahre Identität gegenüber den deutschen Behörden.

Noch bis zum Jahr 2012, so moniert das OVG, habe der Vater gegenüber deutschen Behörden behauptet, ledig zu sein, Bivsis Mutter sei nicht seine Ehefrau. Die lange Aufenthaltsdauer der Ranas sei allein auf die Falschangaben von Bivsis Eltern zurückzuführen. Weiter hatte das OVG in seinem Beschluss vom 21. Juni 2015 Bivsis Eltern vorgehalten, dass „nachhaltige Integration“ neben „wirtschaftlicher Verfestigung und sozialer Eingliederung“ auch Kenntnisse und vor allen Dingen Beachtung der Rechtsordnung voraussetze. Den Eltern sei es zumutbar, sich in Nepal wieder zu reintegrieren.

Dessen ungeachtet berät derzeit der Petitionsausschuss des Landtages, ob er der Verwaltung eine humanitäre Lösung dieses Falles anraten kann.