Die Anlieger der CO-Pipeline müssen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts davon ausgehen, dass der Bayer-Konzern in absehbarer Zeit die Betriebsgenehmigung für die umstrittene Kohlenmonxid-Leitung erstreitet, die ihm die unteren Instanzen bislang verwehrten. Die Gegner reagierten enttäuscht, der Chemiekonzern fühlt sich bestätigt.
Die Anlieger der CO-Pipeline müssen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts davon ausgehen, dass der Bayer-Konzern in absehbarer Zeit die Betriebsgenehmigung für die umstrittene Kohlenmonxid-Leitung erstreitet, die ihm die unteren Instanzen bislang verwehrten. Die Gegner reagierten enttäuscht, der Chemiekonzern fühlt sich bestätigt.
Zweifel des Oberverwaltungsgerichts Münster an der Verfassungsmäßigkeit des Rohrleitungsgesetzes, mit dem der Landtag 2006 die rechtliche Grundlage für die 67 Kilometer lange Leitung schuf, sind nach Ansicht der Karlsruher Richter „nur unzureichend begründet“, wie die Bundesjuristen schreiben. Wie genau nämlich der Gesetzgeber das Gemeinwohl eines Projekts begründen muss, dass in diesem Fall die Enteignung von Flächen für den Pipelinebau rechtfertig, „lässt sich nicht allgemein festlegen“. Bei der Enteignung zugunsten Privater (hier: Bayer) sei aber „die Sicherung der dauerhaften Gemeinwohlnutzung des enteigneten Gutes durch das Gesetz zu gewährleisten“. Der 20. OVG-Senat habe bei seiner Prüfung „dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung des Gemeinwohlziels“ nicht hinreichend Rechnung getragen, so die Bundesrichter.
Daran, dass die im Gesetz formulierten Zwecksetzungen „grundsätzlich geeignet und hinreichend gewichtig“ sind, zeige auch das OVG „keine durchgreifenden Zweifel“ auf. Der Bau der Leitung bedeute für die Grundbesitzer in der Regel ja nicht mehr „als eine durch eine geringe Belastungsintensität gekennzeichnete Grunddienstbarkeit“. Und schließlich profitiere nicht Bayer allein, sondern auch „eine Vielzahl von Kohlenmonoxid verarbeitenden Betrieben in der Region“.
Der erforderlichen Gesamtabwägung mit beeinträchtigten privaten und öffentlichen Belangen sei schließlich in der Planfeststellung ausreichend Rechnung getragen, stellen die Karlsruher Richter fest. Die verfassungsrechtliche Verpflichtung dafür liege nicht beim Gesetzgeber selbst.
Auch die erfolgreiche Nutzung der CO-Pipeline könne nicht per Gesetz gesichert werden, führen die Verfassungsrichter aus. Sicherzustellen sei lediglich, „dass begünstigte Private das enteignete Gut zur Verwirklichung des die Enteignung legitimierenden Zwecks verwenden und dass diese Nutzung dauerhaft erfolgt“.
Bayer sieht sich in seiner Argumentation bestätigt. „Die Einschätzungen des Gerichts entsprechen unseren Auffassungen“, so Dr. Klaus Jaeger, NRW-Standortleiter der für die Leitung verantwortlichen Konzerntochter Covestro. Bei den Duisburger Gegnern des Projekts schwinden hingegen die Hoffnungen, die Inbetriebnahme noch im weiteren Verlauf des OVG-Verfahrens stoppen zu können. „Ich habe schon 2007 gesagt, dass mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts das Thema beendet sein sollte“, so Erich Hennen, Sprecher der Initiative COntra Pipeline.