Duisburg. Das städtische Rechtsamt muss nach dem Beschluss des Stadtrates jetzt prüfen, ob und wie ein Trinkverbot in Duisburgs City durchzusetzen ist.

  • Ab 1. April nächsten Jahres soll in der Duisburger City ein Alkoholverbot herrschen
  • Biergärten bleiben von dem Verbot ausgenommen, Feste und Veranstaltungen auch
  • Stadtverwaltung muss jetzt prüfen, ob der Wunsch des Rates auch umzusetzen ist

Ab dem kommenden Frühjahr soll die Trinkerszene in der Innenstadt trockengelegt werden. Der Stadtrat hat am Montag entsprechend entschieden. SPD, CDU und FDP hatten sich für ein probeweises Alkoholverbot ausgesprochen, Grüne und Linke unter anderem dagegen gestimmt.

Vom 1. April nächsten Jahres bis zum 30. September soll es nach dem Ratsbeschluss in der City ein „befristetes Konsumverbot“ für alkoholische Getränke geben – zumindest außerhalb der „konzessionierten Außengastronomie“. Heißt im Klartext: Das Glas Bier im Biergarten ist erlaubt, die Flasche Bier auf der Bank auf der Königstraße hingegen nicht.

Ausnahmen sollen allerdings zulässig sein, heißt es in der Ratsentscheidung, und zwar „in Einzelfällen oder anlässlich besonderer Ereignisse“. Was wiederum heißt, dass beispielsweise der Glühwein am Weihnachtsmarktstand wohl ohne Strafandrohung geleert werden darf. Und auch andere Feste auf der „Kö“ dürften vom Alkohol-Ausschluss ausgenommen sein.

Nach dem halben Jahr Prohibition im Straßenraum soll die Testphase ausgewertet werden. Das Ergebnis der Evaluation dürfte darüber entscheiden, ob das Alkoholverbot später wiederholt oder ausgedehnt oder auch endgültig aufgegeben wird.

Verbot steht noch nicht fest

Aber ob es überhaupt zu dem Verbot von Bier bis Schnaps kommt, steht noch nicht ganz fest. Denn die Kommunalpolitiker haben zunächst nur einen Auftrag beschlossen, wonach die Stadtverwaltung gebeten wird, Maßnahmen gegen den Konsum von alkoholischen Getränken im Bereich der Innenstadt zu prüfen.

Und damit ist zunächst einmal das städtische Rechtsamt im Spiel, das in den nächsten Wochen die rechtlichen Voraussetzungen für ein Alkoholverbot für den Innenstadtbereich „intensiv prüfen“ wird, hieß es gestern im Rathaus. Sollte die Prüfung positiv ausfallen und ein Alkoholverbot „darstellbar“ sein, wäre in einem nächsten Schritt möglicherweise eine „ordnungsbehördliche Verordnung“ zu erlassen, welche den genauen Umgang mit dem Alkoholverbot regelt.

Dabei wären dann auch die Sanktionen festzulegen, die bei Verstößen gegen das Verbot des Zechens auf Straßen und Plätzen zu verhängen wären, und genau Regelungen für die in der Ratsentscheidung ausdrücklich erwünschten Ausnahmen.

Beschlossen wurde im Rat auch zu prüfen, ob „von Sucht Betroffenen“ zur Resozialisierung angeboten werden soll, unter Aufsicht „festgelegte Routen im öffentlichen Raum“ zu reinigen.