Duisburg. . Brigitte W. aus Duisburg, arbeitslos und alleinerziehend, will wieder halbtags arbeiten. Betreuungskosten für ihren Sohn müsste sie selbst tragen.

Brigitte W. würde gerne wieder arbeiten. Seit etwa einem Jahr bezieht die 42-Jährige nun Arbeitslosengeld II, davor war die gelernte Rechtsanwaltsgehilfin lange selbstständig und hat bereits als Angestellte im Sekretariat eines Vorstandes gearbeitet. Ab Oktober hat sie die Möglichkeit, einen Halbtagsjob bei einem Verein anzutreten. Um diesen ausüben zu können, muss ihr achtjähriger Sohn nach der Grundschule betreut werden. „Das kostet 42 Euro im Monat“, sagt Brigitte W. „Diese Kosten übernimmt das Amt aber nicht, so dass ich am Ende weniger raus habe, als vor der Berufstätigkeit.“

Es besteht Klärungsbedarf

500 Euro würde Brigitte W. in ihrem neuen Job verdienen. Die Differenz zu den 700 Euro, die sie aktuell vom Jobcenter bezieht, stockt sie mit Leistungen auf. Um ihren Sohn über Mittag betreuen zu lassen, müsse sie 42 Euro in der Schule zahlen. „Das ist ein Wocheneinkauf für mich.“ Würde sie der Betreuung zustimmen, sei sie vertraglich für ein Schuljahr daran gebunden. „Dabei weiß ich gar nicht, ob ich den neuen Job so lange habe.“ In den zwei Wochen der Herbstferien, in denen W. auch arbeiten muss, koste die Betreuung des Kindes noch einmal 79 Euro pro Woche. „Vom Jobcenter wurde ich an die Stadt verwiesen.“ Mittlerweile habe sie mit zahlreichen Mitarbeitern gesprochen. „Keiner kann mir erklären, ob ich die Kosten erstattet bekomme.“

Hat die Alleinerziehende am Ende des Monats tatsächlich weniger raus als vor der Berufstätigkeit? „Nein“, erklärt Lutz Kebernik, Fachexperte vom Duisburger Jobcenter. In diesem Fall gebe es zwar keinen Extra-Zuschuss für die Kinderbetreuung, jedoch stehe Brigitte W. ein Freibetrag von geschätzt 180 Euro monatlich zu. Dieser Betrag würde nicht auf die laufenden Leistungen der Grundsicherung (also Hartz IV) angerechnet, so dass ihr am Monatsende 180 Euro mehr zur Verfügung stünden – mit diesem Geld müssten die Betreuungskosten bezahlt werden. „Daneben könnten grundsätzlich Werbungskosten, zum Beispiel Kosten einer Autoversicherung oder einer zur Erzielung des Einkommens notwendigen Kinderbetreuung, einkommensmindernd geltend gemacht werden“, so der Experte.

Keine Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket

Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket stünden der alleinerziehenden Mutter übrigens nicht zu. „Betreuungskosten werden von diesem Gesetz nicht erfasst“, erklärt Sabine Uebber, die im Amt für Soziales und Wohnen als Arbeitsgruppenleiterin für die Verteilung der Mittel zuständig ist. „Aus diesem Topf werden etwa Klassenfahrten, Mittagessen, Sportvereinsbeiträge oder Nachhilfekosten bezahlt.“ Zudem gebe es für ALG-II-Empfänger eine Schulkostenpauschale von 100 Euro im Jahr.

Brigitte W. will sich nun noch einmal im Jobcenter beraten lassen. Schwierig sei es, das bürokratische System zu durchblicken, findet sie. „Man muss immer am Ball bleiben, um Recht zu bekommen.“

Im „Leistungs-Dschungel“ den Überblick bewahren

Wie schwierig es für Leistungsempfänger ist, herauszufinden, welche Mittel aus welchen Töpfen ihnen zustehen, weiß Sabine Uebber aus dem Arbeitsalltag. „Gerade Menschen, die nicht gut Deutsch sprechen, haben oft Probleme, das System zu verstehen.“ Daher stehen sie und die Mitarbeiter des Jobcenters beratend zur Seite. Ohnehin müsse jeder Einzelfall besprochen, finanzielle Ansprüche individuell berechnet werden, sagt auch Lutz Kebernik vom Jobcenter. Mehr Infos: www.jobcenter-duisburg.de, www.duisburg.de. Infos zum Bildungs- und Teilhabepaket: but@stadt-duisburg.de.