Duisburg. Es ist eine verbotene Kreuzung, der arme Hund ein von Erbkrankheiten geplagter Vierbeiner. Jetzt streiten sich Käufer und Verkäufer vor Gericht.

2500 Euro hatte eine junge Frau 2012 für eine angeblich kerngesunde Dogge mit astreinem Stammbaum namens „Calle Tir No Nogh“ auf den Tisch gelegt. Doch der arme Köter entpuppte sich als Resultat einer unerlaubten Kreuzung und als ein von Erbkrankheiten geplagter Vierbeiner. Gestern musste sich das Landgericht Duisburg in zweiter Instanz mit dem Gewährleistungsfall der besonderen Art befassen.

Nicht „Gwentin Tarantino“ und „Birne von Aramantium“ waren, so wie es die Ahnentafel behauptete, die Eltern gewesen. Vielmehr stammte der Hund von „Fangor del Castello“ und „Bea von Tir No Nogh“ ab. Und die, so fasste der Vorsitzende Richter der 5. Zivilkammer den Stand der Dinge zusammen, hätten laut Tierschutzgesetz gar nicht miteinander gekreuzt werden dürfen, weil der Nachwuchs von zwei gefleckten Doggen zu Erbkrankheiten neige.

Aufwandsentschädigung verweigert

In erster Instanz hatte das Amtsgericht den Verkäufer zur Rückabwicklung des Geschäfts verdonnert. Eine zusätzlich vom Kläger geforderte Aufwandsentschädigung von rund 1500 Euro verweigerten die Richter. Prompt waren beide Seiten in die Berufung gezogen.

Zumindest dem Verkäufer konnte die 5. Zivilkammer gestern allerdings wenig Aussicht auf Erfolg machen: Eine fehlerhafte Beweiswürdigung der Kollegen vom Amtsgericht vermochten die Richter nicht zu erkennen. Die Entscheidung, dass das Geschäft rückgängig zu machen sei, sah das Berufungsgericht als korrekt an. Und auch 1100 Euro Tierarztkosten seien zu erstatten.

Mit krankem Hund auf Schauen

Die Erkrankung des Hundes hatte die neue Besitzerin offenbar nicht davon abgehalten, ihren Vierbeiner auf Hundeschauen zu schleppen. Dafür sowie für die Anschaffung von Hundeleine und Halsband sollte der Verkäufer ebenfalls blechen. Die Zivilkammer machte keinen Hehl daraus, dass sie bei der für den 16. April geplanten Urteilsverkündung diese Forderung abweisen wolle. Kurzerhand nahm der Kläger seine Berufung in diesen Punkten zurück.