Duisburg. Weil er eine junge Aushilfe (18) unsittlich berührt hat, muss ein Duisburger Tierhändler 3000 Euro zahlen. Vor Gericht stritt der 60-Jährige Tat ab.
Seine Tierhandlung nennt sich „größtes Zoogeschäft der Welt“ und sucht die Medien-Öffentlichkeit. Als der 60-Jährige Zoo-Händler am Mittwoch vom Amtsgericht Hamborn wegen tätlicher Beleidigung zu einer Geldstrafe von 3000 Euro verurteilt wurde, hätte er aber wohl auf Öffentlichkeit gerne verzichtet.
Am 29. Juli, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, habe er eine 18-jährige Aushilfskraft in einem Lagerraum seines Geschäftes unsittlich berührt und das Mädchen „Kuschelmaus“ genannt. Der 60-Jährige bestritt diese Vorwürfe. Er könne sich nicht vorstellen, eine Mitarbeiterin so bezeichnet zu haben. „Es ging um die Arbeit. Wir waren an dem Tag im Stress.“
Unternehmer habe Aushilfe nur richtigen Umgang mit dem Spachtel zeigen wollen
Er habe der 18-Jährigen, die ein wenig zaghaft Regale gereinigt habe, nur den richtigen Umgang mit dem Spachtel zeigen wollen. „Es kann sein, dass es dabei ein wenig eng wurde und ich sie versehentlich berührt habe“, so der Angeklagte. Er habe dem Mädchen auch einen Papierschnitzel entfernt, der an ihrem Hals gelandet war. „Ich hielt das für eine freundliche Geste, habe aber gemerkt, dass sie große Augen bekam und rot wurde.“
Die 18-jährige Schülerin, die seit zwei Jahren im Zoogeschäft aushalf, erinnerte sich daran, allein mit ihrem Chef in dem Lagerraum gewesen zu sein. Dort habe er sie zunächst an den Armen und an den Schultern gestreichelt. „Dann hat er mit einem Finger das Oberteil meines Tops nach vorne gezogen.“ Sie habe seine Hände weggeschlagen und sei ein Stück auf Seite gegangen. Zuletzt aber habe der Chef auch noch ihre Brüste berührt. „Ich habe nichts gesagt, weil ich Angst hatte, dass er noch mehr macht.“ Erst abends habe sie sich ihrer Mutter anvertraut.
Strafrichter glaubte dem Opfer
Der Strafrichter sah die Anklage als erwiesen an. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte erst einmal, nämlich vor zehn Jahren wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war, hielt das Gericht eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für ausreichend. Bei der Höhe orientierte sich das Gericht an den Angaben des Angeklagten. Der hatte betont, dass sein Netto-Einkommen niedrig sei, weil der Laden seit drei Jahren Minus mache und er schon 50 Mitarbeiter habe entlassen müssen.