Keine „Jobs zweiter Klasse“: Wenn es um die Rechte von Mini-Jobbern geht, nehmen es nach Ansicht der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) viele Chefs im Kreis Recklinghausen mit dem Gesetz nicht so genau. Leidtragende seien die Beschäftigten. Viele Arbeitgeber wüssten nicht, dass ihre geringfügig Beschäftigten den anderen Arbeitnehmern gleichgestellt seien.
Nicht selten drückten sich Mini-Job-Chefs allerdings auch bewusst um ihre Pflichten. „Nur so ist es zu erklären, dass viele 450-Euro-Jobber keinen bezahlten Urlaub, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und keine tariflichen Feiertagszuschläge bekommen. Dabei haben sie auf alles Anspruch“, sagt Yvonne Sachtje und verweist auf Beobachtungen, die die NGG macht. Die Geschäftsführerin der NGG-Region Ruhrgebiet: „Gerade im Bereich der Mini-Jobs werden Arbeitnehmerrechte von den Chefs häufig missachtet – entweder aus Unkenntnis oder Vorsatz. Umso wichtiger ist es, dass die geringfügig Beschäftigten wissen, was ihnen zusteht.“
Sachtje geht davon aus, dass in den kommenden Wochen mit Blick auf die Sommersaison in der Gastronomie im Kreis Recklinghausen wieder zusätzliche Mini-Jobber angeworben werden, um Spitzen abzudecken. Bei der Einstellung sollten die Beschäftigten auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag bestehen, in dem Urlaubanspruch und Lohnfortzahlung festgeschrieben sind.
Um die häufige Missachtung von Arbeitnehmerrechten bei Mini-Jobbern besser in den Griff zu bekommen, sollte nach Meinung der NGG die Einhaltung der gesetzlichen Standards künftig stärker kontrolliert werden. Nach Angaben der NGG gibt es rund 53 290 geringfügig Beschäftigte im Kreis Recklinghausen. Sie beruft sich dabei auf die aktuellen Zahlen der Arbeitsagentur.