Ab dem 1. Juli 2013 können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Die Pfändungsfreigrenzen werden um gut 1,5 Prozent erhöht. Das macht bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe fortan einen Freibetrag von 1 050 Euro, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1 045,04 Euro geschützt.

Arbeitgeber ist verpflichtet

„Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten automatisch und ohne Übergangsregelung und müssen sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden“, pocht Susanne Voss von der Verbraucherzentrale NRW darauf, den ohnehin am Existenzminimum wirtschaftenden Schuldnern die Erhöhung des ihnen zustehenden Einkommens umgehend einzuräumen. Mit den folgenden Tipps weist sie den Weg, um die Anpassung an die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht zu verpassen: Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2013 zur Auszahlung gelangen. Durch die Erhöhung kann z. B. ein allein stehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1 300 Euro jetzt 1 121,53 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, kann nichts gepfändet werden.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten. Die Verbraucherzentrale rät aber, dass sich von Pfändung oder Abtretung betroffene Schuldner beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Sockelfreibetrag von jetzt 1 045,04 Euro für den Kontoinhaber als auch die angehobenen Grundfreibeträge für weitere Personen (393,30 Euro für die erste, weitere 219,12 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Neue Bescheinigungen sind nicht erforderlich. Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von diesen die Nachzahlung der irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen. Aber: Bei Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht automatisch. Dies ist etwa bei einem gerichtlichen Beschluss zum Schutz des unpfändbaren Einkommens bei einer Kontopfändung der Fall. Hier ist möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden. Liegt der Bescheid eines öffentlichen Gläubigers vor, muss bei diesem eine entsprechende Änderung beantragt werden.