Castrop-Rauxel. .
Die Winterzeit verpflichtet Haus- und Grundstückseigentümer, bei Schnee und Eis entsprechend zu handeln. Der EUV gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
In der Zeit von 7 bis 20 Uhr muss der gefallene Schnee und die eventuell entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden. Schnee beziehungsweise Glätte, die nach 20 Uhr gefallen oder entstanden sind, sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Wie muss bei Gehwegen/Straßen geräumt und gestreut werden?
Ist die Räumungs- und Streupflicht auf die Haus- und Grundstückseigentümer übertragen, muss für Fußgänger ein geräumter Bereich von etwa 1,50 Metern Breite auf dem Gehweg zur Verfügung gestellt werden. Dabei sind alle Gehwege frei zu machen, die an ein Grundstück angrenzen, auch die hinter einem Garten. Bei Straßen muss bis zur Fahrbahnmitte geräumt und gestreut werden. Ebenso ist mit Fußgängerüberwegen und Querungshilfen zu verfahren. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Der zu entfernenden Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn geräumt werden, sondern an den Rand des Gehweges.
Wer muss an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs räumen und streuen?
Sofern eine Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sich auf dem Gehweg befindet, der an das Grundstück grenzt, sind auch hier die Haus- und Grundstückseigentümer für die Räumung und Streuung zuständig. Damit soll sowohl ein gefahrloses Ein- und Aussteigen als auch ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestellen ermöglicht werden.
Dürfen Salz oder andere auftauende Mittel verwendet werden?
Da die Verwendung von Salz und anderen auftauenden Mitteln verboten ist, kann als Streugut Split, Granulat und Sand verwendet werden. Auftauende Salze und Mittel können nur bei besonderen witterungsbedingten Ausnahmefällen, wie beispielsweise Eisregen oder Blitzeis, in denen durch Einsatz von Split, Granulat und Sand keine hinreichende Wirkung erzielt, verwendet werden. Des Weiteren ist die Verwendung an gefährlichen Stellen auf Gehwegen, wie beispielsweise Treppen, Rampen, Brückenauf- oder Brückenabgängen, starken Gefälle- beziehungsweise Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten erlaubt.
Grundsätzlich sind in Castrop-Rauxel bei winterlichen Verhältnissen Straßen und Gehwege jeden Tag zu räumen und zu streuen. Im Gegensatz zur regelmäßigen Straßenreinigung müssen die Räumung und Streuung von Straßen und Gehwegen den jeweiligen Wetterverhältnissen angepasst durchgeführt werden. Alle Straßen und Gehwege in Castrop-Rauxel sind in neun Reinigungsklassen eingeteilt. Jede einzelne Klasse legt fest, wer für die Reinigung der Straße aber auch der Gehwege zuständig ist.
Die Reinigungsklassen können der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Castrop-Rauxel etnommen werden. Je nach der Reinigungsklasse ist die Winterwartung von Straßen auf den EUV oder auf die Anlieger übertragen. Die Räum- und Streupflicht der Gehwege ist grundsätzlich auf den Grundstückseigentümer und Vermieter übertragen. Aber auch die Mieter können gefordert sein, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart ist.
Bei Rückfragen gibt es Hilfe für die Bürger unter der Telefonnummer 0 23 05/9 68 66 66.