Castrop-Rauxel. .

Muss die Haustür in einem Mehrfamilienhaus nachts abgeschlossen sein oder nicht? Diese Frage stellte jetzt ein Leser am Redaktions-Telefon - vor allem im Hinblick auf die gestiegene Zahl der Wohnungseinbrüche in der letzten Zeit.

Der Grund: In seinem alten Mietvertrag war das nächtliche Abschließen der Haustür vorgeschrieben, der neue Besitzer des Hauses aber will das auf keinen Fall und führt als Grund den besseren Brandschutz an.

Fragen an den Mieterbund

Christian Vester vom Deutschen Mieterbund ist die Problematik bestens bekannt. Fragen zu diesem Thema werden immer wieder an ihn gerichtet. „Da geht es um Einbruchschutz auf der einen und mehr Sicherheit im Brandfall auf der anderen Seite“, weiß der Experte, der die Beratung für den Mieterschutzverein in Castrop-Rauxel durchführt. Eine gesetzliche Regelung gibt es allerdings nicht, so Vester. „Das muss über die Hausordnung geregelt werden.“

Ganz klar: Stellt man den Schutz vor Einbrechern in den Vordergrund, dann muss die Eingangstür verschlossen sein. Ist einem aber ein schneller Zugang für die Feuerwehr im Notfall wichtiger, sollte die Tür auch nachts unverschlossen sein.

Mittlerweile, so Christian Vester, seien aber auch moderne Schließsysteme auf dem Markt, die ein Öffnen von Innen trotz Verriegelung ermöglichen.

Versicherungstechnisch sei im Fall eines Einbruchs zudem aber auch eine verschlossenen Wohnungstür wichtiger als eine abgeschlossene Haustür. Und in einem Notfall würden Feuerwehr oder Rettungsdienst sowieso die Tür aufbrechen, falls niemand in der Lage sei von innen zu öffnen.

So zum Beispiel auch, wenn ein Hausbewohner dringend ärztliche Hilfe benötigen würde. Kann er selbst die Tür nicht mehr öffnen und ist kein anderer Mieter im Haus, dann bricht die Feuerwehr die Tür natürlich auf.

Gesetzliche Grundlage fehlt

„Für die Reparatur muss in so einem Notfall auch nicht der Mieter aufkommen“, erklärt der Experte vom Deutschen Mieterbund. Allerdings, so Christian Vester, mache die fehlende gesetzliche Grundlage die Sache generell nicht gerade einfacher. Vester nennt ein Beispiel: Widersetzt sich ein Mieter aus Angst vor Dieben der Hausordnung, die das Abschließen vorschreibt, und landet die Sache dann als Kündigungsklage zum Schluss vielleicht sogar vor Gericht, liege die Entscheidung für oder gegen den Mieter allein im Ermessen des Richters.

Stehe das Haus etwa in einer Gegend, in der häufig eingebrochen wird, könne das durchaus die Entscheidung des Richters beeinflussen. Genau so gut könne er aber zum Brandschutz tendieren. „Das ist eben in der Rechtsprechung nach wie vor strittig.“