Castrop-Rauxel. .

Die Dichtheitsprüfung liegt in Castrop-Rauxel weiterhin auf Eis. „Wir halten den Ball flach und schauen nach Düsseldorf“, sagt EUV-Chef Michael Werner.

Nach dem Wahlsieg werden SPD und Grüne jedenfalls weiter an einer generellen „Funktionsprüfung“ für Hausbesitzer festhalten. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu: „Bei der Regelung der Funktionsprüfung von Abwasserkanälen werden wir eine dem Gewässerschutz verpflichtete Vorsorgepolitik gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes fortsetzen.“

Die Fristen aber sollen sich verändern. EUV-Chef Werner: „Es soll zum einen kürzere Fristen für Wasserschutzgebiete geben, und in Siedlungsgebieten mit überwiegend Ein - und Zweifamilienhäusern soll geprüft werden, ob längere Fristen möglich sind.“ Die Rede sei hier von 20 bis 30 Jahren.

„Es bleibt nun also zunächst erst einmal beim Status quo, der eigentliche Prozess wird in Düsseldorf erst Ende 2012/Anfang 2013 eingeleitet“, sagt Michael Werner. „Die Landesregierung wird voraussichtlich nach der Sommerpause zunächst einen Gesetzentwurf erarbeiten, gefolgt von den Diskussionen in den politischen Gremien.“

Das Thema solle grundsätzlich näher an die Städte, an die Kommunen heran, müssen sie die Vorgaben doch auch umsetzen, sagt Werner. „Es geht dabei darum, die Spezifika vor Ort zu berücksichtigen und bürgerfreundlich zu handeln,“, fügt der EUV-Chef hinzu.

Und so steht im Koalitionsvertrag: „Wir werden bei der Funktionsprüfung zeitnah eine soziale Lösung erarbeiten, die insbesondere soziale Härten und Ungerechtigkeiten bei der Umsetzung von eventuellen Sanierungen vermeiden wird, für diesen Fall werden wir die Fördermöglichkeiten des Landes klarer regeln.“

Das Thema Kanal-TÜV, es werde also weiterhin auf der politischen Agenda stehen, erklärt Michael Werner. „Wir werden in aller Ruhe und sachlich diskutieren.“ Natürlich biete der EUV auch weiterhin Beratungen rund um das Thema an. „Es gibt auch einige, die das in Anspruch nehmen“, so Werner. Es sei zwar derzeit keiner zur Dichtheitsprüfung verpflichtet, „aber der Paragraf 61a des Landeswassergesetzes besteht ja nun mal weiterhin.“