Castrop-Rauxel. . Eine ehemalige Freundin verbreitete pikante Aufnahmen einer 23-Jährigen. Auch an die Eltern der jungen Frau gingen die Bilder. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegen die 28-jährige Beschuldigte: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs.
Für die 23-Jährige war es ein Schock: Erotische Fotos von ihr flatterten erst ihrem Chef ins Haus. Wenige Monate später lagen die pikanten Aufnahmen dann auch noch im Briefkasten ihrer Eltern.
Ihr Verdacht fiel sofort auf zwei frühere Freundinnen, mit denen sie die Fotos vor Jahren gemacht hat und später in Streit geraten war. Die beiden jungen Frauen – Schwestern – mussten sich jetzt vor dem Amtsgericht verantworten.
Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Die Geschädigte habe ausdrücklich darum gebeten, sämtliche Fotos wieder zu löschen. Dieser Aufforderung aber seien die Angeklagten nicht nachgekommen. Stattdessen sollen sie jene erotischen Bilder verbreitet haben.
So sollen sie die Fotos mitsamt kurzem Anschreiben im Juni vergangenen Jahres in den Briefkasten der Eltern der Geschädigten gelegt haben. Bereits wenige Monate zuvor – im Februar – soll die ältere der beiden Schwestern die Aufnahmen dem Arbeitgeber der 23-Jährigen, einem Juwelier, unter der Ladentür hindurch geschoben haben.
Zeugin: „Das war ein Racheakt“
Sie wollte sich zunächst nicht zu den Vorwürfen äußern. Ihre Schwester hingegen beteuerte ihre Unschuld. „Ich wusste nicht, dass die Fotos noch im Umlauf sind“, erklärte die 25-Jährige. Ihre Schwester, mit der sie mittlerweile offenbar kein Wort mehr wechselt, habe ihr dann allerdings – beiläufig am Frühstückstisch – erzählt, dass sie die Bilder an die Mutter und den Arbeitgeber der Geschädigten gegeben habe.
Der Lebensgefährte der jüngeren Angeklagten konnte dies teilweise bezeugen: Er saß mit am Frühstückstisch. Zudem soll die 28-jährige Angeklagte auch dem Juwelier gegenüber eingeräumt haben, dass sie ihm die Fotos unter der Ladentür durchgeschoben hatte. „Das war ein Racheakt“, erklärte eine ehemalige Freundin der Beschuldigten. Die Geschädigte nämlich habe angeblich schlecht über ihren Sohn geredet, habe diesen als „Hurensohn“ bezeichnet. „Sie hat gesagt, dass sie die Bilder deshalb in Umlauf gebracht hat“, sagte die Zeugin.
Für die Staatsanwaltschaft war somit klar: Nur die ältere Schwester habe sich der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches schuldig gemacht. Sie habe ein Motiv gehabt und die Tat gegenüber anderen sogar zugegeben.
Das abschließende Urteil: Der Richter sprach die jüngere Schwester frei. Gegen die 28-Jährige verhängte er eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen à zehn Euro.
Hintergrund
Das Vergehen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist im § 201a StGB geregelt. Dort heißt es: „Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“