Castrop-Rauxel. .
Nach einer Auseinandersetzung in einer Altstadt-Kneipe soll ein 24-Jähriger den Arm zum verbotenen Hitlergruß ausgestreckt haben. Der junge Mann bestritt dies allerdings. Vor dem Amtsgericht beteuerte er, mit jener Gesinnung nichts am Hut zu haben. Im Gegenteil: Er habe viele ausländische Kollegen, zu denen er ein freundschaftliches Verhältnis pflege.
Die Gastwirtin aber will gesehen haben, wie der Elektriker den Arm zum Gruß gehoben habe. Sie habe in den frühen Morgenstunden im Juli vergangenen Jahres gerade Feierabend machen wollen, als der Angeklagte und zwei weitere Männer – der Bruder des Beschuldigten und dessen Freund – die Kneipe betraten.
„Ich wollte ihnen drei Bier holen, da eskalierte die Situation plötzlich“, schilderte die 49-Jährige. Es sei zu einer Prügelei gekommen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe der Angeklagte zunächst mit der Faust gegen eine Glastür in der Kneipe geschlagen und danach eben den Hitlergruß gezeigt haben, worüber sie sich sehr geärgert habe.
Zeugin sicher
Sie sei sich absolut sicher, dass es sich bei dem Täter um den Angeklagten handele, erklärte die Zeugin auf Nachfrage des Richters. Hintergrund jener Nachfrage: Bei polizeilichen Vernehmungen hatte die Gastwirtin unterschiedliche Angaben zum Täter gemacht. Der, der sich nach dem Hieb gegen die Tür an der Hand verletzt habe, sei es gewesen.
Doch der, der nach dem Schlag gegen das Glas blutende Verletzungen davon trug, war nicht der Angeklagte, sondern der Bekannte seines Bruders. „Wir waren zu dritt unterwegs, wollten in der Kneipe noch ein Bierchen trinken“, erklärte der Beschuldigte. „Ich habe mir vor der Gaststätte zwischendurch eine geraucht, als drinnen auf einmal das Theater los ging.“ Der 24-Jährige sprach von einer Schubserei. „Ich habe meinen Bruder dann da raus holen wollen“, fuhr er fort und berichtete von der blutenden Hand des Bekannten. „Vielleicht hat er den Arm reflexartig nach oben gerissen, weil er verletzt war“, sagte der Angeklagte, der bisher noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten war.
Wegen „einiger Unstimmigkeiten“ in der Aussage der Zeugin sprach der Richter den jungen Mann letztlich frei und folgte mit seiner Entscheidung dem Antrag der Staatsanwaltschaft.
Paragraf 86a des Strafgesetzbuches
Das Vergehen des „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ ist im Paragrafen 86a des Strafgesetzbuches (StGB) klar geregelt. Eine solche Tat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet.