Essen/Bottrop. Im Bottroper Apothekerprozess fordern die Verteidiger Freispruch. Es gebe keinen Beweis für die Schuld des Apothekers. Der Angeklagte schweigt.
Der Bottroper Apothekerprozess vor dem Landgericht Essen steht kurz vor dem Abschluss. Am Freitag will die XXI. Wirtschaftsstrafkammer ihr Urteil gegen den 47 Jahre alten Peter Stadtmann verkünden.
Ihm wird vorgeworfen, über Jahre systematisch Krebsmedikamente unterdosiert zu haben, um aus Habgier seinen finanziellen Gewinn zu steigern. Staatsanwalt Rudolf Jakubowski, der am Dienstag dreizehneinhalb Jahre Haft für den Inhaber der alteingesessenen Alten Apotheke gefordert hatte, sprach von 53 Millionen Euro Schaden.
Verteidigung zweifelt die Beweislage an
Am Donnerstag hatten die Verteidiger plädiert und erwartungsgemäß Freispruch für den im Prozess bislang schweigenden Stadtmann gefordert. Rechtsanwalt Ulf Reuker sprach von Beweismängeln. Die 43 Prozesstage hätten keinen Nachweis für die Schuld des Angeklagten erbracht. Reuker: „Wir sind genauso schlau wie vorher.“
Grundsätzlich zweifelte er die Untersuchung von 27 angeblich mangelhaften Arzneiproben an. Da die Apothekenmitarbeiter die Aussage verweigert hatten, sei auch nicht bewiesen, wer für die Herstellung einzelner Proben verantwortlich sei: „Es ist nicht klar, wer es war.“
Verteidiger spricht von Vorverurteilung durch die Medien
Rechtsanwalt Peter Strüwe, der ebenfalls zum vierköpfigen Verteidigerteam gehört, sprach von einer Vorverurteilung in den Medien und einer „Hetzkampagne“. Der Kammer sei selbst klar, dass sie Stadtmann keine einzige Unterdosierung zuordnen könne.
Deshalb habe sie auch den Hinweis für ein „Organisationsverschulden“ gegeben, nach dem Stadtmann als Inhaber der Apotheke dennoch verurteilt werden könne. Aber auch dafür reichen die Erkenntnisse des Prozesses nach Strüwes Ansicht nicht aus. Der Anwalt: „Das Urteil kann nicht anders lauten als Freispruch.“
Peter Stadtmann, der seit eineinhalb Jahren in Untersuchungshaft sitzt, verzichtete auf das von der Strafprozessordnung vorgesehene „letzte Wort“ des Angeklagten. „Ich möchte mich nicht mehr äußern.“