Public-Viewing-Partys sind in den NRW-Städten während der WM ab dem 12. Juni auch nach 22 Uhr gestattet. Das entschied kürzlich die Landesregierung. Das bedeutet aber nicht, dass die Sperrstunde auch fürs Rudelgucken im heimischen Wohnzimmer aufgehoben ist, erklärt Claus O. Deese, Geschäftsführer vom Mieterschutzbund.

Ein Fußballspiel mit Freunden auf der Terrasse oder dem Balkon zu verfolgen, sei gestattet. „Der Gesetzgeber schreibt aber vor, dass ab 22 Uhr Ruhe herrschen sollte“, so der Experte. Auch tagsüber dürfe es nicht zu laut werden: „In einem gemischten Wohngebiet sind tagsüber nur 55 Dezibel erlaubt, also weniger als ein normaler Staubsauger.“ Was Fußball-Deko wie Fähnchen und andere Utensilien betrifft, gelten die Bestimmungen im Mietvertrag. „Wenn dort das Dekorieren des Balkons untersagt ist, sieht der Mieter vielleicht die rote Karte, falls er sich nicht daran hält“, warnt Claus O. Deese.

Hausordnung und Mietvertrag müssten stets im Auge behalten werden – besonders bei heimischen Grill-Partys. „Wer grillen möchte, muss Rücksicht nehmen und sollte Rücksprache mit den Nachbarn halten“, rät der Experte. Doch auch wenn der Nachbar zustimmt oder sogar ein paar Steaks zum gemeinsamen Grillen beisteuert, sollte vorher der Mietvertrag genau gelesen werden: „Das Landgericht Essen hat festgelegt, dass per Mietvertrag das Grillen auf Balkon oder Terrasse ausgeschlossen werden kann. Wenn sich der Mieter nicht daran hält, kann ihm nach erfolgloser Abmahnung sogar fristlos gekündigt werden“, weiß Claus O. Deese.

Wie immer gilt: Wenn man die jeweiligen Vorschriften beachtet und ausreichend Rücksicht nimmt, steht einem fröhlichen Fußballabend nichts im Wege. Dazu rät Claus O. Deese: „Laden Sie Ihre Nachbarn doch einfach zum gemeinsamen Anfeuern ein. So vermeiden Sie eventuelle Diskussionen und pflegen ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis.“