Bottrop. Was für viele Arbeitnehmer und Unternehmer im Frühjahr selbstverständlich ist, gilt auch für steuerbegünstigte Körperschaften, zum Beispiel gemeinnützige Vereine und Stiftungen: Es sollte jetzt geprüft werden, ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss.
Die Steuererklärung bildet für Vereine und Stiftungen die Grundlage dafür, dass etwa die Steuerbefreiung und das Recht zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen weiterhin gelten.
Aber längst nicht alle steuerbegünstigten Körperschaften sind zur jährlichen Erklärungsabgabe verpflichtet. Stephanie Thien, Leiterin des Finanzamts Bottrop informiert: „Für kleinere Vereine ohne nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten gibt es Erleichterungen: Sie müssen üblicherweise nur alle drei Jahre eine Steuererklärung einreichen.“ Wer sich unsicher sei, sollte in seinen Unterlagen nach dem letzten Freistellungsbescheid schauen.
Bislang war der automatische Versand der Vordrucke durch das Finanzamt Indiz für eine Abgabepflicht. Ein Versand der Vordrucke durch das Finanzamt erfolgt inzwischen aber nicht mehr.
Auf elektronischem Weg
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für steuerbegünstigte Körperschaften müssen – wie bei vielen anderen Steuerpflichtigen auch – grundsätzlich auf elektronischem Weg bis zum 31. Mai an das Finanzamt übermittelt werden. Das gilt zum Beispiel für gemeinnützige Einrichtungen mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Hierfür kann neben diversen kommerziellen Programmen auch das kostenlose ElsterOnline-Portal nach einer vorherigen Registrierung verwendet werden (https://www.elsteronline.de).
Eine Ausnahme gilt für kleinere Vereine ohne nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten, die den „Vordruck Gem 1“ (bei Sportvereinen zusätzlich „Gem 1A“) ausfüllen müssen. Diese Erklärungen können weiterhin in Papierform beim Finanzamt abgegeben werden, da in diesen Fällen eine elektronische Übertragung bundesweit zurzeit noch nicht möglich ist. Die hierfür erforderlichen Vordrucke können über das Formular-Management-System des Bundesfinanzministeriums (https://www.formulare-bfinv.de) abgerufen werden.