Bottrop.

Ein 39-jähriger Bottroper ist am Dienstag vom Amtsgericht wegen des Erwerbs, des Besitzes und der Weiterverbreitung von kinderpornografischen Schriften zu einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.

Der Freiheitsentzug wurde jedoch zu einer vierjährigen Bewährung ausgesetzt. Richter Rudolf Steinmann verfügte zudem eine Geldstrafe von 1000 Euro, die dem Kinderschutzbund Bottrop zugute kommen soll.

Der Angeklagte, ein lediger und kinderloser Lkw-Fahrer, gestand vor Gericht, im Internet Bilder und Videos erworben zu haben, auf denen minderjährige Jungen und Mädchen in zum Teil eindeutigen sexuellen Handlungen dargestellt sind. Die bewusste Weiterverbreitung bestritt der Mann jedoch. Über die Internetplattform „eMule“, einem so genannten „Filesharing Client“, hatte sich der Mann mehrere Dateien auf seinen Computer geladen. „Mein Mandant hat mir glaubhaft versichert, nichts davon gewusst zu haben, dass er diese Bilder auch zur Weiterverbreitung zugänglich gemacht hat“, erklärt sein Anwalt.

LKA-Beamter fehlte

Um diesen Sachverhalt der Weiterverbreitung genau zu klären, hatte das Gericht eigentlich einen LKA-Beamten aus Düsseldorf als Zeugen geladen. Dieser blieb allerdings der Verhandlung unentschuldigt fern. Richter und Staatsanwalt erklärten unisono, keine Kompetenzen zu besitzen, den Vorwurf zu widerlegen oder zu bestätigen.

Um eine drohende Verschiebung des Verhandlungstermins und die damit einhergehenden möglichen Mehrkosten für den Beschuldigten zu verhindern, empfahl der Staatsanwalt dem Gericht eine sechsmonatige Haftstrafe, ausgesetzt zur Bewährung auf vier Jahre.

Anwalt und Angeklagter einigten sich, diesen Vorschlag anzunehmen, plädierten jedoch für eine geringere Geldstrafe als die zunächst veranschlagten 1500 Euro, aufgrund des geringen Einkommens des Beschuldigten.

In der Urteilsverkündung sprach Richter Steinmann von einer „riesen Sauerei, die vielleicht sogar unter Zwang erstellten Bilder“, überhaupt in Besitz genommen zu haben. Er erkannte jedoch schuldmindernd an, dass sich der Angeklagte geständig zeigte und zuvor noch niemals strafrechtlich auffällig, somit unbelastet gewesen sei. Der Anwalt des Angeklagten verzichtete auf Revisionsansprüche.