Bottrop / Gelsenkirchen. Das für Bottrop zuständige Verwaltungsgericht muss sich mit immer mehr Eilverfahren gegen die Corona-Schutzverordnung befassen.
Die Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen spüren, dass der Widerstand gegen die Auflagen der Corona-Schutzverordnung zunimmt. Zwischen März und November gingen 163 Klagen ein, darunter viele auch aus Bottrop. Kläger wehren sich gegen die Regeln, halten sie für übertrieben, fühlen sich eingeschränkt in ihrer persönlichen Entscheidungs- und Bewegungsfreiheit.
Häufig haben es die Kammern mit Eilverfahren zu tun, in denen Kläger einstweiligen Rechtsschutz begehren. „In den meisten Fällen“, weiß Gerichtssprecher Wolfgang Thewes, „richten sich die Klagen gegen Quarantäne-Anordnungen und die Maskenpflicht.“ Die Gerichte müssten im Rahmen des Abwägungsprozesses darüber entscheiden, was Bürgern an Einschränkungen zugemutet werden könne. Überragende Bedeutung habe bei der Frage der Verhältnismäßigkeit von Entscheidungen auch die Zunahme der Zahlen. So sieht Thewes das öffentliche Interesse oft auch schwerer gewichtet als das Einzelinteresse.
Die meisten Anträge werden von den Kammern zurückgewiesen
Die Liste der Einschränkungen, die Bürger nicht akzeptieren wollen, ist lang. Mal geht es um die Schließung von Gastronomie- und anderen Dienstleistungsbetrieben , mal um Versammlungsverbote, die Beeinträchtigung von Prüfungen beim Berufseinstieg oder auch um Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen wie auch um Besuchsrechte in Pflegeheimen. Die meisten Anträge wurden von verschiedenen Kammern zurückgewiesen oder an das Oberverwaltungsgericht verwiesen, wenn Kläger die Corona-Schutzverordnung generell nicht akzeptierten.
So hatten auch die Kläger, die im April gegen das Versammlungsverbot der Mai-Kundgebung in Bottrop klagten, keinen Erfolg. Auch die 800-Quadratmeter-Regelung bei der städtischen Schließungsverfügung für den Einzelhandel hatte Bestand. Besorgte Eltern scheiterten mit ihrer Klage, ihr Kind von der Schulpflicht befreien zu lassen.
Widerstand gegen Kontaktverbote fast immer erfolglos
Keinen Erfolg hatte zunächst ein Bordellbesitzer, der wegen Schließung seiner Einrichtung die Grundsteuer erlassen bekommen wollte. Auch die Anordnung von Coronatests mussten Kläger als rechtens hinnehmen. Erfolglos blieb der Widerstand von Klägern gegen die Allgemeinverfügung der Städte zu Kontaktverboten. Abschminken konnte sich ein Sportfreund die Nutzung eines Segelbootes auf dem Vereinsgelände. Auch zu einer nachträglichen, nicht genehmigten Nottrauung in einer katholischen Kirche konnte das Gericht dem Brautpaar nicht verhelfen.
Einen Teilerfolg erzielte ein Obdachloser, der in einer Schlafstelle auf einen Abstand von 1,50 Meter zum Mitbewohner bestand. Das Gericht gab ihm Recht, auf den Abstand bestehen zu können, schloss allerdings seinen geforderten Aufenthaltsanspruch auch am Tage aus. Für Eltern eines schwerstbehinderten Kindes hatte sich der Weg zum Gericht ebenfalls gelohnt. Das Kontaktverbot wurde teilweise aufgehoben. Die Eltern dürfen ihr Kind täglich drei Stunden besuchen, müssen aber eine Schutzmaske tragen.