Bottrop. Der Bund hat Reisebeschränkungen verhängt, die seit Karfreitag gelten. Über Ausnahmen vom Quarantänezwang entscheidet das Bottroper Ordnungsamt.
Das Bundeskabinett hat entschieden, dass nicht notwendige Reisen zu vermeiden sind, also Einreisen nach Deutschland durch nicht in Deutschland wohnhafte Personen nur aus triftigen Gründen erfolgen sollen. Bei in Deutschland wohnhaften Personen soll nach der Einreise ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet werden.
Folgende neue Grundregel gilt dazu seit Karfreitag: Personen, die mehr als 72 Stunden im Ausland waren und dann nach Deutschland einreisen, müssen sich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere Unterkunft begeben und diese 14 Tage nicht verlassen. Sie müssen sich beim Bottroper Gesundheitsamt melden. Ausgenommen von dieser Regel sind: Grenzpendler – also Personen, die täglich oder für bis zu fünf Tage durch ihren Beruf oder ihre Ausbildung (Schule, Hochschule) veranlasst ein- und ausreisen; Personen, die im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Gütertransport tätig sind; Personen, deren Tätigkeit notwendig ist zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und der Aufgaben des Staates; Personen, die einen triftigen Reisegrund haben. Darunter fallen vor allem soziale Gründe wie ein geteiltes Sorgerecht, dringende medizinische Behandlungen, Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen, Beerdigungen, Hochzeiten und Ähnliches. Weitere Ausnahmen und Befreiungen können im Einzelfall zugelassen werden. Zuständig dafür ist dann das Ordnungsamt.