Bottrop. Der Hausbesitzer ist verantwortlich. Die Best bietet bei großen Mengen Spezialsäcke an. Verbraucherzentrale warnt vor Laubverbrennung im Garten.
Der Herbst kommt mit kleinen Schritten. Langsam verlieren die Laubbäume wieder ihre Blätter. Und wie jedes Jahr stellt sich die Frage: Wer ist für die Beseitigung des Laubs verantwortlich? Der Verein Haus & Grund empfiehlt bei Unklarheiten in den Mietvertrag zu schauen.
Die Verantwortung liegt zunächst beim Eigentürmer. Laub auf dem Gehweg vor dem Haus und auf dem privaten Grundstück muss von Hausbesitzern entfernt werden. Denn falls jemand auf dem feuchten Laub ausrutscht und sich dabei verletzt, kann dieser Unfall für den Eigentümer ein juristisches Nachspiel, wie beispielsweise eine Klage auf Schadensersatzanspruch, haben. Aber der Hausbesitzer ist nicht zwingend für die Laubentfernung zuständig. Vertraglich kann geregelt sein, dass diese Aufgaben vom Vermieter auf die Mieter gleichermaßen übertragen werden. Auch eine beauftragte Firma oder ein Gärtner kann die Entsorgung übernehmen.
Herbstlaub möglichst nicht verbrennen
Laub, das von eigenen Bäumen auf einen öffentlichen Gehweg gefallen ist, sollte nach Meinung des Vereins Haus & Grund auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden. Hierzu eignet sich am besten die Biotonne. Wer eine größere Menge hat, kann an den Recyclinghöfen der Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung (Best) spezielle Laubsäcke käuflich erwerben. Diese Säcke können auch vor Ort entleert und anschließend wiederverwendet werden. Ab fünf Säcken bietet die Best sogar an, diese nach vorheriger Terminabsprache ( 02041/7969- 24/37 ) mit einem Fahrzeug vor der Haustür abzuholen.
Alternativ kann der Eigentümer das Laub im eigenen Garten auf dem Kompost entsorgen. Eine Blätterdecke bietet den Pflanzen im Winter Schutz vor Frost. Auch bei starkem Regen bleiben so mehr Mineralien in der Erde. Die Verbraucherzentrale NRW warnt aber davor, den Laubhaufen zu verbrennen. Aufgrund des hohen Wassergehalts raucht und stinkt brennendes Laub. Zudem werde Feinstaub freigesetzt, so die Verbraucherzentrale NRW.
Aus Lärmschutzgründen sollten Laubbläser laut Verbraucherschützer nur sparsam zum Einsatz kommen. An Sonn- und Feiertagen dürfen sie gar nicht genutzt werden. Als geräuscharme Varianten werden stattdessen die Harke oder der Besen empfohlen.