Bottrop. . Die Katholische Kliniken Emscher Lippe dürfen eine Marketing-Referentin nicht zur Augustinus GmbH abordnen. Das hat ein Gericht entschieden.
Andrea P. kämpft um ihren Arbeitsplatz. Die 53-Jährige ist verantwortliche Mitarbeiterin in der Stabsstelle Marketing und Öffentlichkeitsarbeit. Ihr Arbeitgeber, die Katholische Kliniken Emscher Lippe GmbH (KKEL), teilte der Frau, die seit 23 Jahren in dem Haus beschäftigt ist, mit, dass ihr Arbeitsplatz nicht mehr existiere und sie zur Augustinus GmbH in Gelsenkirchen abgeordnet würde.
Die gelernte Redakteurin klagte vor dem Gelsenkirchener Arbeitsgericht und gewann. Das Gericht entschied: Ihr Arbeitgeber muss sie weiterhin in der Position als qualifizierte Mitarbeiterin beschäftigen.
Geplant war ein Wechsel in die Augustinus GmbH
„Ich fiel aus allen Wolken“, berichtete P. vor Gericht, als ihr mitgeteilt wurde, die Stelle gebe es nicht mehr. Stattdessen wollte sie der Arbeitgeber in der Öffentlichkeitsarbeit der Augustinus GmbH weiter beschäftigen. Von dort aus, so die Begründung des Arbeitgebers, würde jetzt auch die Öffentlichkeitsarbeit für die KKEL-Häuser gesteuert. Die Augustinus GmbH hält seit 2017 die Mehrheitsanteile an KKEL. Zur Gesellschaft gehören neben dem St.-Antonius-Krankenhaus in Kirchhellen auch das St.-Josef-Hospital in Gelsenkirchen-Horst das Senioren-Zentrum Hedwig in Gelsenkirchen-Resse und das St.-Barbara-Hospital in Gladbeck.
Die Vorsitzende Richterin, Renate Schreckling-Kreuz, hatte schon im Gütetermin erklärt, dass eine Anweisung des Arbeitgebers per Direktionsrecht nicht möglich sei, da es sich rechtlich um zwei selbstständige Unternehmen handele.
Klägerin fühlte sich unter Druck gesetzt
Andrea P. fühlte sich unter Druck gesetzt und erpresst, als ihr ein Schreiben des Arbeitgebers vorgelegt worden sei, mit dem sie die Abordnung akzeptieren sollte. „Wenn ich nicht unterschreiben würde, sollte der ohnehin schlechter dotierte neue Vertrag noch einmal um eine Gehaltsstufe heruntergesetzt werden“, erklärte sie vor Gericht.
Martin Löbbecke, Rechtsanwalt der Klägerin, wertete das Vorgehen des Arbeitgebers als Nötigung. Man könne einen Mitarbeiter mit gültigem Arbeitsvertrag nicht zwingen, seine Arbeit bei einem fremden Unternehmen aufzunehmen. Arbeit gebe es bei KKEL reichlich, da unter dem Dach der Gesellschaft mittlerweile vier Häuser existierten.
Arbeitgeber bietet schlechter dotierte Position
Der Arbeitgeber reagierte, zahlte das Novembergehalt nicht. Das erhielt die 53-Jährige schließlich Ende Dezember. Die Fronten blieben verhärtet. In dem Gütetermin hatten die streitenden Parteien auch vereinbart, über andere Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin nachzudenken. Man einigte sich gleichzeitig, die Klägerin unter Fortzahlung der Bezüge bis Ende Februar 2019 freizustellen.
Als Lösung bot die KKEL-Geschäftsführung Anfang Februar eine um zwei Verdienstgruppen schlechter gestellte Position im Sekretariat des katholischen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe in Gelsenkirchen an.
Arbeitsgericht verkündet Versäumnisurteil
Einen Tag vor dem Kammertermin erreichte das Gericht am 25. Februar ein Schreiben der Beklagten, dass diese zum Kammertermin nicht erscheinen werde. Die Quittung stellte dann das Gericht aus. Es verkündete ein Versäumnisurteil, bestätigte den Anspruch auf Weiterbeschäftigung der Klägerin laut Arbeitsvertrag.
Am 1. März will Andrea P. ihre Arbeit am Arbeitsplatz in Horst wieder aufnehmen. Ein Arbeitsplatz, den es aus Sicht des Arbeitgebers ja nicht mehr gibt.