Bottrop. . Der Garagen-Stellplatz ist in erster Linie fürs Auto vorgesehen. Eine Zweckentfremdung ist verboten und es hat saftige Geldbußen zur Folge.

Die Garage dient als Werkstatt oder Lagerraum, so dass kein Auto mehr hinein passt – und an der Straße wird der Parkraum knapp? Oder die Zweckentfremdung bringt noch eine Lärmbelästigung mit sich? Das ärgert nicht nur so manchen Nachbarn, es ist laut Landesbauordnung auch nicht erlaubt. Bei Beschwerden greift die Stadt daher ein – und solche Beschwerden gibt es durchaus, berichtet André Stelten, Sachgebietsleiter im Bauaufsichtsamt: „Zum Beispiel wenn die Garage als gewerbliche Einheit genutzt wird und dies eine Störung der Nachbarruhe bewirkt.“

Stadt Bottrop kontrolliert Garagen nicht ohne Grund

Die Stadt Niederkassel sorgte Ende vergangenen Jahres für Aufregung, weil sie ihre Bürger per Pressemitteilung im Falle von einer Zweckentfremdung der Garage auf einen Besuch der Ordnungsbehörden und ein Bußgeld von bis zu 500 Euro verwies. So offensiv geht man in Bottrop nicht vor. Ohne Verdacht und Grund überprüft werden Garagen im laufenden Geschäft auch nicht. „Das wäre sonst eine ständige behördliche Kontrolle, eine Art Überwachung“, so Stelten. Die nicht zu leisten sei – und für die es auch gar keine gesetzliche Grundlage gebe.

Baukontrolleure führen Schlussabnahme durch

Baukontrolleure des Bauaufsichtsamtes überprüfen die ordnungsgemäße Nutzung von genehmigungspflichtigen Garagen im Rahmen der Schlussabnahme. Da geht es in der Regel um den Bau an sich, oft sind die Garagen dann noch ungenutzt.

Seit diesem Jahr übrigens sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze bis zu einer Brutto-Grundfläche von alles in allem 30 Quadratmetern und einer mittleren Wandhöhe bis zu drei Metern genehmigungsfrei, berichtet André Stelten.

Geregelt indes ist, dass in der Garage das Fahrzeug zu stehen hat, das sei geltendes Recht. Aus der Landesbauordnung, Paragraf 60, folgt laut André Stelten, dass eine Anlage nur so genutzt werden darf, wie baurechtlich genehmigt.

Möbel und Gartengeräte müssen woanders gelagert werden

Stelten verdeutlicht: „Grundsätzlich ist in einem Garagengebäude nur das Abstellen von Pkw, Motorrädern, Fahrrädern erlaubt. Kleinmaterialien, die für die Unterhaltung der Pkw notwendig sind, sowie Räder dürfen auch in der Garage untergebracht werden.“ Jedoch nur unter der Bedingung, dass dennoch der Stellplatz fürs Auto ungehindert genutzt werden kann.

„Insbesondere die Lagerung von Möbeln, Hausrat, Gartengeräten ist nicht erlaubt“, verdeutlicht der Sachgebietsleiter. Eine Nutzung als Werkstattraum oder gewerbliche Einheit sei ebenfalls nicht zulässig.

Das Parken an der Straße ist für Garagen-Besitzer nicht verboten

Wo es zum Beispiel ein starkes Autoaufkommen gibt und nur begrenzt Parkplätze vorhanden sind, haben Anwohner es Steltens Erfahrung nach schnell raus: Der Nachbar steht mit seinem Wagen draußen, und in der Garage macht er beispielsweise nur Schreinerarbeiten. Oder lagert dort Fliesen. „Solche Sachen fallen auf, und darüber wird sich auch beschwert. Wenn auch nicht gerade jeden Tag“, sagt der Sachgebietsleiter. In der Hauptsache bereiteten Neunutzungen des „Auto-Hauses“ als gewerbliche Einheit, die die Nachbarn auf verschiedene Weise beeinträchtigen könne, Probleme.

„Wir müssen in jedem Fall gucken: Handelt es sich wirklich um eine Zweckentfremdung der Garage?“ Denn das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen an sich sei für Garagen-Besitzer nicht verboten. Wird jemand erwischt, kann von Seiten der Bauaufsicht ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet werden. Eine Geldbuße droht.

Die Geldbuße kann von Fall zu Fall variieren

„Bei einem erstmaligen Verstoß kann sie rund um 200 Euro liegen“, meint der Sachgebietsleiter. Bei der Bemessung der Geldbuße spiele eine Rolle, ob der Garagenbesitzer fahrlässig gehandelt hat oder mit Vorsatz und ob der „Ertappte“ sich einsichtig zeigt.

Stelten fügt noch an, dass es auch Baugenehmigungen für Garagengebäude mit einem kombinierten Abstellraum gibt. „In diesem Fall darf tatsächlich nur die baurechtlich genehmigte Abstellfläche als privater Abstellraum genutzt werden.“