Bottrop. .

Grün, idyllisch, der ideale Ort für Hobby-Gärtner und Frischluft-Fans – der Kleingarten. Wer Laubenpieper ist oder werden will, darf allerdings nicht vergessen: Man ist nicht alleine auf weiter Flur – sondern Teil einer Gartenkolonie. Um ein harmonisches Zusammenleben zu gewährleisten, gibt’s feste Regeln. Worauf Schrebergartenbesitzer achten sollten, dazu gibt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S.-Rechtschutzversicherung, einige Tipps.

So rät sie: Wer mit einem Schrebergarten liebäugelt, sollte sich zunächst darüber informieren, ob die eigenen Vorstellungen mit den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes und des ortsansässigen Kleingartenvereins vereinbar sind. So informieren die Vorschriften beispielsweise über die erlaubte Höhe der Bäume, wie groß der Anteil an Obst und Gemüse an der Gesamtfläche sein sollte oder welche Pflanzen nicht angepflanzt werden dürfen. Tierfreunde sollten zudem berücksichtigen, dass Kleintiere in vielen Schrebergartensiedlungen keine gern gesehenen Gäste sind.

Ein wichtiges Prinzip im Kleingarten ist, mit der eigenen individuellen Gestaltung die Besitzer umliegender Parzellen nicht zu beeinträchtigen. Michaela Zientek nennt einen möglichen Streitfall: Bäume und Sträucher wachsen mit der Zeit, und irgendwann wird auch der Kleingarten nebenan beschattet oder im Herbst mit unerwünschtem Laub eingedeckt.

Um einen Streit zu vermeiden, empfehle es sich, mit dem Nachbarn eine einvernehmliche Lösung zu suchen. So lasse sich sicher klären, wann Bäume zurückgeschnitten werden sollen oder welchen Abstand zum Zaun sie einhalten sollten. Was viele nicht wissen, so die Rechtsexpertin: Gesetzliche Vorschriften, die Grenz- und Pflanzabstände zu Nachbargrundstücken regeln, gelten nicht für Schrebergärten. Aber: Die Satzung des Kleingartenvereins oder die Gartenordnung der jeweiligen Gemeinde enthalten meist besondere Vorschriften zu den Abständen, die sowohl zwischen bestimmten Pflanzen als auch zur Parzellengrenze hin einzuhalten sind.

Eine Gartenlaube übrigens darf einschließlich Terrasse höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche haben und nicht so ausgestattet sein, dass sie sich als dauerhafter Wohnsitz eignet. Dies schreibt § 3 des Bundeskleingartengesetzes vor. Die gute Nachricht: Da die Laube kein Wohnsitz ist, sind die Besitzer von Schrebergärten seit dem 1. Januar 2013 von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen. Zwar sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Ausnahme nur für Lauben vor, die den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes entsprechen, sagt Zientek. Und viele größere Lauben aus früheren Zeiten genießen Bestandsschutz. Aber: Die Landesrundfunkanstalten gehen davon aus, dass alle Lauben in Kleingartenanlagen unabhängig von ihrer Größe nicht zum Wohnen geeignet sind und damit keine Gebühr anfällt.