In Paragraf 109 (1) heißt es: Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.

Absatz 2 lautet: Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen . . . soll so hoch sein, dass . . . mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.