Bochum. . Ein 50-jähriger Mann aus Höntrop, der seiner Ehefrau mit 13 Beil-Hieben den Kopf fast ganz abgetrennt haben soll, kann auf Milde hoffen. Er könnte eventuell zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen sein, wie Gutachter vor Gericht sagten. Auch eine relativ kleine Strafe ist nun denkbar.

Überraschung im Prozess gegen den Beil-Täter aus Höntrop: Der 50-Jährige soll am 17. November zu Hause seine schlafende Ehefrau (50) mit 13 Hieben auf den Kopf und Hals getötet haben. Die Schneide des Beils hatte das arg- und wehrlose Opfer mit solcher Wucht getroffen, dass der Kopf fast ganz abgetrennt war. Staatsanwalt Danyal Maibaum wirft ihm Mord vor. Doch am Dienstag (7. Prozesstag) erklärten ein Psychiater und ein Psychologe als Gutachter, dass der Angeklagte wohl gar nicht schuldfähig gewesen sei. Das könnte heißen, dass der arbeitslose Schlosser, der seine Frau nach Ehestreitigkeiten getötet haben soll und die Tat am Morgen danach selbst der Polizei gemeldet hatte, entweder freigesprochen werden oder mit einer höchstens wenige Jahre andauernden Haftstrafe davonkommen könnte. An die Beil-Hiebe selbst will er sich nicht erinnern können.

Bereits vor Prozessbeginn im April schien klar, dass der Angeklagte nicht „lebenslänglich“ bekommen würde. Denn bereits die Anklage ging von verminderter Schuldfähigkeit aus. Dabei stützte sich der Staatsanwalt auf dieselben Gutachter, die sich gestern selbst korrigierten. Erst während des Prozesses war ihnen bekannt geworden, dass der Täter zur Tatzeit nicht nur mehr als zwei Promille Alkohol im Blut und schwere Depressionen gehabt, sondern auch unter dem Einfluss des Schlafmittels Zopiclon gestanden hatte. Das brachte die Gutachter zu der Einschätzung, dass eine voll aufgehobene Schuldfähigkeit nicht mehr auszuschließen beziehungsweise wahrscheinlich sei.

Auch Einweisung in geschlossene Anstalten scheint kein Thema zu sein

Sollte sich das Gericht dem anschließen, wäre ein Freispruch fällig. Es sei denn, das Gericht würde auf „Vollrausch“ erkennen. Dafür kann man auch dann verurteilt werden, wenn man im Rausch eine Straftat begeht, ihretwegen aber nicht bestraft werden kann, weil man wegen des Rausches schuldunfähig war. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Haft, aber auch eine Geldstrafe ist möglich.

Schließlich scheint auch eine Einweisung in eine geschlossene Psychiatrie oder Suchtklinik kein Thema zu sein: Der nicht vorbestrafte Angeklagte wurde von den Gutachtern als nicht süchtig und nicht mehr gefährlich eingestuft.

Das Gericht ist an die Gutachten nicht gebunden. Doch selbst wenn es von einer (verminderten) Schuldfähigkeit überzeugt wäre, könnte ein Urteil auf Totschlag und nicht auf Mord hinauslaufen. Grund: Um das Mordmerkmal der Heimtücke festzustellen, müsste dem Angeklagten nachgewiesen werden, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit auch ganz bewusst für seine Tat ausgenutzt hat. Das scheint aber zweifelhaft zu sein.

Am Donnerstag (26. Juni) wird der Prozess fortgesetzt.