Luxemburg. Ein Mann aus Bochum hatte geklagt, weil er durch die Speicherung digitaler Fingerabdrücke sein Grundrecht auf den Schutz persönlicher Daten verletzt sah. Nun hat ihm ein Gutachter widersprochen: Im europäischen Recht gebe es keine Regeln, die der Speicherung biometrischer Daten auf Pässen widerspreche.

Die Speicherung digitaler Fingerabdrücke auf deutschen Reisepässen ist nach Gutachter-Auffassung zulässig. Im europäischen Recht gebe es keine Regeln, die der Speicherung biometrischer Daten auf Pässen widerspreche, schrieb der einflussreiche Gutachter am Donnerstag in einem Prozess am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Rechtssache C-291/12). Damit bestätigte er mehr als fünf Jahre nach der Einführung digitaler Fingerabdrücke in Deutschland die gängige Praxis.

Das eigentliche Urteil folgt erst in etwa sechs Monaten. Das Gutachten gilt als Vorentscheidung, weil der Gerichtshof diesem in der Regel folgt, auch wenn es nicht bindend ist.

Bochumer hatte geklagt

Ein Mann aus Bochum hatte geklagt, weil er durch die Speicherung sein Grundrecht auf den Schutz persönlicher Daten verletzt sah. Der Bochumer hatte sich geweigert, seine Fingerabdrücke erfassen zu lassen und vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage eingereicht. Er argumentierte auch, dass die EU überhaupt nicht für die Pass-Regelung zuständig gewesen sei. Die Verwaltungsrichter reichten diese Fragen nach Luxemburg weiter.

Die strittige EU-Verordnung schreibt den Mitgliedstaaten vor, auf einem Chip in den Reisepässen ihrer Bürger biometrische Daten zu hinterlegen. Diese können genutzt werden, um den Passinhaber zu identifizieren. Seit November 2007 werden auf neuen deutschen Pässen daher zwei Fingerabdrücke gespeichert - ein digitales Foto des Gesichts wurde schon früher eingeführt.

Datenschutzregeln eingehalten

Nach Ansicht des Gutachters am EuGH, der den Titel Generalanwalt trägt, ist "der Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten als verhältnismäßig anzusehen". Die Würde des einzelnen werde geschützt, weil es Ausnahmen - etwa für Kinder - gebe. Die Datenschutzregeln seien eingehalten, da der Bürger das Recht auf Korrektur und Löschung habe und die Fingerabdrücke nicht systematisch, sondern nur bei der Ein- und Ausreise und zufallsbedingt kontrolliert würden. Zudem sei die Rechtsgrundlage, auf der die Verordnung erlassen wurde, geeignet gewesen.

Gegen die biometrischen Pässe hatte auch die Schriftstellerin Juli Zeh Einwände erhoben und Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese wies das Bundesverfassungsgericht im Dezember jedoch aus formalen Gründen zurück. (dpa)