Bochum. 6,35 Euro Stundenlohn wollte sich eine Verkäuferin (56) eines Foto-Geschäfts nicht mehr gefallen lassen. Als die gekündigt wurde, klagte sie dagegen und forderte auch noch eine Nachzahlung in Höhe von 14 370 Euro. Sie bekam in beiden Punkten Recht.

6,35 Euro Stundenlohn wollte sich eine Verkäuferin (56) eines Foto-Geschäfts nicht mehr gefallen lassen. Als die gekündigt wurde, klagte sie dagegen und forderte auch noch eine Nachzahlung in Höhe von 14 370 Euro. Sie bekam in beiden Punkten Recht.

Es geht um einen regionalen Betrieb mit Filialen für Fotoarbeiten und -produkte. Sechs Jahre war die Frau dort beschäftigt, erst in Teilzeit als Reinigungskraft, ab Herbst 2009 als Verkäuferin in Bochum. Im Herbst 2012 wurde sie aber nach einer Filialschließung gekündigt. Dagegen zog sie vor Gericht - und forderte auch noch 14.370 Euro Nachzahlung. Sie hätte nach dem Einzelhandelstarif (13,20 Euro/Std.) entlohnt werden müssen. Das wurde sie aber nicht. Sie bekam nur 6,35 Euro (1100 Euro brutto im Monat). Einen Teil dieser Differenz verlangte sie als nachträglichen Lohn, zumal sie in den 70-er Jahren auch eine Berufsausbildung als Verkäuferin gemacht habe.

Beklagter lehnte Vergleich ab

Der Beklagte war allerdings nur ganz geringfügig kompromissbereit. Sein Anwalt zweifelte stark an, dass für sie überhaupt der Einzelhandelstarif gelte. Das sei ja „fast“ das Gehalt eines „Geschäftsführers oder Filialleiters“, meinte er. Es gebe auch einen Tarif für die Foto-Branche, und der sei niedriger und angemessen, denn: Man sehe die Klägerin lediglich als „Berufsanfängerin“, weil sie bei der Arbeit mehrfach Hilfe gebraucht habe. Dagegen sprach aber, dass ihr Vertrag 2009 von Teil- in Vollzeit geändert worden war.

Richter Dr. Sascha Dewender schlug einen Vergleich vor: Die Firma zahlt der Frau 13 500 Euro brutto - und alle ihre Forderungen seien abgegolten. Der Beklagte lehnte ab. Ihm schwebten nur 3000 bis 4000 Euro vor. Also gab es ein Urteil. Und das gab der Klägerin umfassend Recht. Auch die Kündigung wurde gekippt. Jetzt geht es wohl in die zweite Instanz.