Bochum. . Weil er mehrfach Müll aus dem Fenster in den Garten geworfen haben soll, will die Wohnungsgeselllschaft VBW einen langjährigen Mieter aus einem Haus herausklagen.

Glaubt man mehreren Nachbarn, dann hatte ein Mieter in einem Mehrfamilienhaus an der Küpperstraße mehrfach seinen Hausmüll aus dem Fenster geworfen und damit den Garten verdreckt. Am Dienstag saß er als Beklagter vor dem Amtsgericht. Die Wohnungsgesellschaft VBW will ihn aus der Wohnung klagen.

Es geht um Eierschalen, Bananenschalen, Orangenschalen, Teebeutel und Spaghetti. All dies soll der arbeitslose Mann, der dort seit 14 Jahren neben dem VfL-Stadion wohnt, in die Gärten vor und hinter dem Haus geschleudert haben. „Grausam“, nannte eine Anwohnerin (63) die Zustände im Zeugenstand. „Unzumutbar.“ Teebeutel und Spaghetti seien sogar in einem Baum hängen geblieben. Das muss ausgesehen haben „wie Lametta“, wie eine frühere Zeugin einmal sagte.

Beklagter Mieter fühlt sich gemobbt

Ein weiterer Zeuge (53) meinte vor Gericht: „Ich habe gesehen, wie er eine Schüssel Wasser aus dem Fenster gekippt hat.“ Und ein andermal habe er ihn Orangenschalen werfen sehen - „eine Handvoll, eine Ladung.“ Ebenso Papierschnipsel.

Die VBW hatte dem Mieter bereits vor mehreren Monaten fristlos gekündigt. Aber er weigerte sich auszuziehen. Deshalb legte die VBW jetzt mit einer Räumungsklage nach. Der Mieter weist allerdings alle Müllwurf-Vorwürfe zurück. „Nein, das stimmt gar nicht. Niemals.“ Er fühlt sich von bestimmten Nachbarn „gemobbt“. Der Amtsrichter fragte ihn, ob er dann nicht lieber ausziehen wolle, um endlich Ruhe zu haben. Aber das will der Beklagte frühestens in anderthalb Jahren.

Auch massive Ruhestörung wird dem Mieter vorgeworfen

Eine Entscheidung fällt der Richter eventuell schon am Mittwoch. Vielleicht geht der Prozess aber auch weiter, denn die Räumungsklage stützt sich neben dem Müll auch auf angeblich massive Ruhestörung.

Mittlerweile soll das Müllproblem beseitigt sein. „Der Garten ist hinter und vor dem Haus in Ordnung“, sagte ein Zeuge vor Gericht.