Bochum. Bei einer Informationsveranstaltung im Landgericht Bochum rieten die Dozenten zum Dialog.
Darf man das Beatmungsgerät abschalten oder nicht? Um das Thema „Sterbehilfe“ ging es bei einer Informationsveranstaltung der Juristischen Gesellschaft Ruhr am Mittwochabend im Bochumer Landgericht.
„Die Strafbarkeitsgrenzen bei Sterbehilfe betreffen jeden irgendwann im Leben“, stellte die Dozentin und ehemalige Senatspräsidentin des Bundesgerichtshofes Prof. Ruth Rissing-van-Saan klar. Der Andrang war entsprechend groß: fast 200 Zuhörer suchten sich ihren Platz, viele kamen mit Fragen. „Was gilt bei einer Patientenverfügung, was, wenn es keine gibt? Wer entscheidet letztendlich über Maßnahmen zur Lebensverlängerung?
Schnell wurde klar: Allgemein kann man solche Fragen nicht beantworten. Rissing-van-Saan erklärte anhand von Fallbeispielen, was gesetzlich geregelt ist, und worüber sich Rechtsexperten weiter streiten. „Schwierig wird es immer dann, wenn der Betroffene Mensch nicht mehr selbstbestimmt entscheiden kann“, erklärte Rissing-van-Saan. Eine Patientenverfügung könne in einem solchen Fall hilfreich sein. „Übrigens – eine Verfügung muss nicht notariell beglaubigt sein“, stellte sie fest.
Wie es um die Sterbehilfe in der medizinischen Praxis steht, berichtete Prof. Jochen Vollmann, Leiter des Instituts für medizinische Ethik der Ruhr-Uni. „Nur die wenigsten Menschen sterben heutzutage unerwartet“, eröffnete er. Einer Studie zufolge sei die Sterbehilfe in Europa zudem gängige Praxis.
Für Patientenverfügung, Betreuungs- und Vorsorgevollmacht gab er konkrete Tipps. „In eine Verfügung gehören direkte Handlungsanweisung ebenso hinein wie persönliche Werte“, fand er. Informationen zur Form der Verfügung fänden sich im Internet. Trotzdem sei die Patientenverfügung noch keine „Erfolgsstory“, bedauerte Vollmann, Grund sei oft die Angst, etwas falsch zu machen. Die versuchte Vollmann dem Publikum zu nehmen: „Wichtig ist der Dialog“, meinte er.