Bochum. .
Der Bochumer Anwaltverein erklärt die Rechtslage bei Schäden durch das Herbstwetter. Zum Beispiel: Herabfallendes Laub muss nicht täglich oder gar stündlich vom Gehweg beseitigt werden.
Derjenige, auf dessen Grundstück ein Baum steht, muss dafür sorgen, dass keine herabfallenden Äste Personen verletzen, auf öffentlichen Flächen ist es die Gemeinde. Darauf weist angesichts des Herbstwetters Jürgen Widder, der Vorsitzende des Bochumer Anwaltvereins, hin.
Allerdings gelte diese „Verkehrssicherungspflicht“ nicht uneingeschränkt: Ein Verantwortlicher müsse zum Beispiel seine Flächen nicht täglich oder gar stündlich vom Laub zu befreien, habe ein Landgericht entschieden. Grundsätzlich sei er nur verpflichtet, den Gehweg „in einem festen Turnus zu reinigen“. Generell gelte ja auch, dass die Gefahren von Rutschigkeit der Gehwege aufgrund des Laubes ausreichend bekannt seien.
„Bei toten Ästen ist man verpflichtet, regelmäßig Untersuchungen vorzunehmen“
Wenn Äste Schäden anrichten, liegt die Rechtslage so: „Bei toten Ästen“, so Widder, „sowie Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes ist man verpflichtet, etwa in der Nähe einer Straße, regelmäßig eingehende Untersuchungen vorzunehmen. Im Regelfall reicht eine laufende Untersuchung der Bäume durch das Anschauen. Erst bei Anzeichen für eine Gefährdung muss eingeschritten werden.“
Bei Kastanien liege die Sache anders, bei Eicheln ebenso. So habe ein Gericht klar gesagt, dass es „jedem Durchschnittsbürger von Kindheit an bekannt ist, dass Kastanienbäume zur Herbstzeit gewöhnlicherweise Früchte tragen, die, wenn sie aus großer Höhe herunterfallen, Gegenstände beschädigen oder gar Menschen verletzen können“. Dies sei die allgemeine Lebensgefahr.
Hausbesitzer ist dafür verantwortlich, dass die Dachziegel festsitzen
Bei Dachziegeln ist die Rechtslage „relativ eindeutig“, sagt Widder. „Wessen Auto oder Ähnliches durch Ziegel beschädigt wird, bekommt in aller Regel den Schaden vom Hausbesitzer ersetzt. Er ist verantwortlich, dass die Ziegel ordentlich auf dem Untergrund befestigt sind.“ Eine Ausnahme sei nur denkbar, wenn höhere Gewalt eintrete, etwa ein Orkan.
Wenn ein Baum im öffentlichen Straßenbereich umstürzt, kann gegebenenfalls die Gemeinde für den Schaden haftbar gemacht und bei Verletzungen eines Menschen Schmerzensgeld verlangt werden - vorausgesetzt, dass ein durch sie beauftragter Baumkontrolleur hätte erkennen müssen, dass der Baum morsch ist. „Hier trifft die Stadt eine erhöhte Sorgfaltspflicht“, sagt Widder.