Bochum..

Pflegeheime müssen es zulassen, dass gesetzliche Krankenkassen die Ergebnisse eines „Pflege-TÜV“ im Internet veröffentlichen. Das entschied jetzt das Landessozialgericht NRW in einem Grundsatzbeschluss.

Ein Bochumer Pflegeheim hatte dagegen geklagt. Es war von einer Kasse nur mit der Note „befriedigend“ bewertet worden. Das Heim fühlte sich ungerecht bewertet, weil in der Dokumentation der prüfenden Kasse die bemängelten Pflegeleistungen stärker bewertet worden seien als die angeblich gute Pflege selber.

Die Sozialrichter ließen das nicht gelten. Die Veröffentlichung eines „Transparenzberichtes“ sei kein verfassungswidriger Eingriff in die Rechte des Heimbetreibers, wenn ein faires, neutrales, objektives und sachkundiges Prüfverfahren nach der „Pflegetransparenz-Vereinbarung“ vorausgegangen sei. Und das sei hier der Fall gewesen. Nur mit einer aussagekräftigen Dokumentation könne die Pflegequalität verlässlich beurteilt werden, auch wenn dies für die Heime lästig und und teuer sein könne.