Bochum. Autofahrer dürfen elektronische Parkscheiben verwenden – „wenn es sich um eine zugelassene Variante handelt“, so Bochums Stadtsprecher.

Da hat er noch mal Glück gehabt. Als sich Kurt Klappstein unlängst beim Parken seines Pkw einfach auf die elektronische Parkscheibe an der Windschutzscheibe seines Autos verlassen wollte, fragte er vorsichtshalber noch mal die nahende Politesse, ob das erlaubt sei. „Zu meiner Verblüffung hat die Politesse gesagt, die Scheibe sei verboten. Dabei handelt es sich doch um ein zugelassenes Modell.“ Er kramte also die herkömmliche analoge Pappvariante hervor und verhinderte so ein drohendes Knöllchen.

Mehrfach schon hat der 74-Jährige die Erfahrung gemacht, dass es im Umgang mit der elektronischen Parkscheibe hakt. „Und dass eine städtische Politesse das nicht weiß, wundert mich besonders.“ Auch bei den privaten Wachdiensten, die neuerdings Parkplätze von Supermärkten und Discountern kontrollierten, gibt es aus Sicht von Kurt Klappstein keinen übereinstimmenden Kenntnisstand. „Dabei sind die Scheiben vom Kraftfahrtbundesamt zugelassen.“

Nicht alle Scheiben sind erlaubt

Jedenfalls ein Teil von ihnen – wie Stadtsprecher Thomas Sprenger betont. Denn: „Nicht alle elektronischen Parkscheiben sind zugelassen. Und normalerweise erkennen die Politessen der Stadt den Unterschied.“ Sollte es aus Sicht eines Autofahrers zu einer falschen Einschätzung gekommen sein und ein aus seiner Sicht ungerechtfertigtes Knöllchen verteilt worden sein, „dann bleibt die Möglichkeit des Widerspruchs“, so der Stadtsprecher. Aus kommunaler Erfahrung werden die elektronischen Scheiben bislang allerdings nur selten genutzt.

Blau und weiß muss eine Parkscheibe sein – egal ob es sich um die herkömmliche Pappvariante oder um eine elektronische Scheibe handelt.
Blau und weiß muss eine Parkscheibe sein – egal ob es sich um die herkömmliche Pappvariante oder um eine elektronische Scheibe handelt. © Wolfgang Krause

Fakt ist: Wer eine solche Variante nutzen will, der muss wissen, dass es genaue Vorschriften für die Benutzung einer elektronischen Parkscheibe gibt, wie der ADAC betont. „Sie muss sich mit Hilfe eines elektronischen Bewegungsmelders beim Abstellen des Motors automatisch auf den Anfang der Parkzeit einstellen. Die Zeit darf nicht mitlaufen, das heißt, der Zeitpunkt des Abstellens darf sich nicht verändern. Auf der Vorderseite muss außerdem das blau-weiße Parken-Verkehrszeichen 314 abgebildet sein und über dem Display steht ‘Ankunftszeit’. Weiter ist eine 24-Stunden-Zeitangabe mit einer Zahlenhöhe von mindestens zwei Zentimetern vorgeschrieben.“

Unterlagen immer im Auto dabei

„Das trifft alles auf meine elektronische Parkscheibe zu“, sagt Kurt Klappstein und verweist auf eine Zulassung des Kraftfahrtbundesamtes für die von ihm verwendete Variante. Vorsichtshalber hat er nun einen Auszug davon in seinem Auto liegen – damit bei Politessen und privaten Kontrolleuren erst keine Zweifel mehr aufkommen.