Bochum. Der Umweltservice hat bereits den ersten Schnee-Einsatz der Saison gefahren. Ein Anwalt gibt Tipps zu Reifen und Beleuchtung.
In der Nacht zu Donnerstag kamen der erste Frost und die ersten zwei, drei Zentimeter Schnee. Er blieb zwar nur ganz kurz liegen, dennoch rückten erstmals in der Saison die Räum- und Streufahrzeuge des USB aus. Bis zu 3200 Tonnen Salz stehen für die Straßenstreuung bereit. Ein USB-Sprecher sagt: „Die aktuelle Wetterlage macht am Wochenende größere Einsätze wahrscheinlich.“
Auch Grundstückseigentümer sollten sich jetzt mit Streumitteln eindecken und den Winterdienst vor der Haustür organisieren, rät die Stadt. Von 7 bis 20 Uhr müssen öffentliche Gehwege von Schnee und Eis befreit werden, sofern es nicht ständig weiter schneit. Schnee, der nach 20 Uhr fällt, muss erst am nächsten Tag bis 8 Uhr früh beseitigt sein. Das Gleiche gilt für Glätte, die sich nach 20 Uhr entwickelt.
Schneeräumpflicht
Die Schneeräumpflicht auf dem öffentlichen Gehweg kann der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes zwar per Vertrag an Mieter weitergeben, letztlich bleibt er aber haftbar. Wer für Winterdienst eingeteilt ist, muss die Gehwege am Grundstück auf mindestens einem Meter Breite vom Schnee befreien. Grundsätzlich gilt: Immer zuerst Schnee und Eis mechanisch räumen, erst danach abstumpfende Streumittel einsetzen. Salz ist nur bei äußerst heftigen Verhältnissen erlaubt. Weitere Infos erteilt das Umwelt- und Grünflächenamt: 0234/910 14 33 oder -1411.
Auch Autofahrer stehen jetzt besonders in der Pflicht. Die wichtigste ist der Wechsel auf Winterreifen. „Wer bei Schnee und Eis mit Sommerreifen fährt, muss mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen“, warnt Rechtsanwalt Jürgen Widder, Vorsitzender des Bochumer Anwalt- und Notarvereins. Behindere ein Autofahrer wegen Sommerreifen den Verkehr oder verursache er gar einen Unfall, sei die Strafe höher.
Nebelschlussleuchte nur bei Nebel
Kraftfahrer dürfen übrigens ihre Nebelschlussleuchte nicht nach Lust und Laune anknipsen, sondern nur bei wirklichem Nebel. „Sie darf man nur einschalten, wenn die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt“, sagt Widder. Bei Verstößen drohen 20 Euro Bußgeld. Kommt es deshalb zum Unfall, sind 35 Euro fällig. Auch Nebelscheinwerfer vorne dürfen keineswegs nach Gutdünken benutzt werden. Autofahrer dürfen sie zwar auch bei Regen und Schnee einsetzen, aber nur, wenn die Sicht erheblich behindert ist.