Ein Langzeit-Arbeitsloser erreicht mit einer Einstweiligen Anordnung, dass ein Sachverständiger bewerten muss, ob der Anteil am Markt überhaupt verkäuflich ist - und wenn, zu welchem Preis. Vorerst läuft die Leistung weiter
Wenn ein Hartz-4-Abhängiger durch Erbschaft Miteigentümer einer Immobilie wird, kann ihm die Arge nicht gleich die Leistungen verweigern und stattdessen fordern, den Hausteil zu verkaufen oder beleihen. Jedenfalls so lange, bis ein Gutachter festgestellt hat, ob das Erbe überhaupt - und wenn, in welcher Höhe - verwertbar ist.
Mit einer Einstweiligen Anordnung hat das Essener Landessozialgericht einen Beschluss der Dortmunder Sozialrichter vorläufig geändert. Die Bochumer Arge muss dem Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung monatlich 734 Euro weiterzahlen.
Der Mann hatte nach dem Tode seiner Mutter die Hälfte eines Mehrfamilienhauses geerbt, in dem auch der Vater als weiterer Erbe lebte. Ende Juli lehnte die Arge die weitere Zahlung ab, ein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Sohn erhob Klage und beantragte eine Einstweilige Anordnung mit der Begründung, er sei mittellos. Auch wolle der Vater ihm seinen Anteil nicht abkaufen. Der Mitbesitz sei am Markt nicht verkäuflich und deshalb auch nicht beleihbar. Überdies setze der geforderte Verkauf ein kostenpflichtiges Teilungsverfahren voraus.
Interessant ist, dass die Arge die Erbschaft als Einnahme(möglichkeit) betrachtete, die vollständig für den Lebensunterhalt aufgebraucht werden muss. Die normale Deutung als Vermögen (das in diesem Fall die Freigrenzen überschritten hätte) würde bewirken, dass ein Erlös nur bis zum Wiedererreichen des Freibe-trages verzehrt werden müsste.
Ein Sachverständiger statt eines Sachbearbeiters soll nun feststellen, ob das Teilerbe überhaupt verkäuflich ist und wenn, zu welchem Preis. Nicht nach Aktenlage, sondern nach Besichtigung. jst