Bochum. . 24 Verstöße wurden im vorigen Jahr Verstöße gegen die Baumschutzsatzung sanktioniert. Gleichzeitig genehmigte die Verwaltung 1400 Fällungen.
Jetzt, da die Vegetationszeit im Wesentlichen vorbei ist, räumen viele Menschen ihre Gärten auf. Wer dabei im Herbst oder bald im Winter seine Gartenbäume zurückschneiden oder sie gar fällen will, sollte sich aber unbedingt an die städtische Baumschutzsatzung erinnern. Denn das Umweltamt und das Grünflächenamt verhängen bei Verstößen regelmäßig Sanktionen. Allein im vergangenen Jahr wurden den Ämtern 24 Verstöße gegen die Baumschutzsatzung bekannt. In diesen Fällen wurden die Verantwortlichen zu Ersatzpflanungen verpflichtet oder gegen sie wurden Bußgeldverfahren eingeleitet. Mit bis zu 50.000 Euro können Baumfrevler zur Kasse gebeten werden.
Die BaSa, wie die Satzung kurz genannt wird, regelt, wie geschützte Bäume erhalten, gepflegt und vor einer Gefährdung bewahrt werden müssen. Geschützt sind der BaSa zufolge „Bäume mit einem Stammfang von mindestens 80 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 Zentimeter beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 Zentimetern aufweist“.
100 Anträge wurden abgelehnt
Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Pappeln, Weiden, Birken, Robinien und auch Obstbäume, falls sie dem Ernteertrag dienen. Diese Arten fallen nicht unter die Baumsatzung. Sollte es sich dabei aber um Hochstämme von Birnbäumen, Esskastanien, Walnußbäumen sowie Wild- und Zierformen handeln, muss der Besitzer trotzdem einen förmlichen Antrag auf Baumfällung oder einen Rückschnitt stellen.
In rund 1700 Fällen haben die Bochumer im vergangenen Jahr eine Genehmigung für eine Beseitigung oder „wesentliche Veränderung“ eines Baumes beantragt. Meist mit Erfolg: 1400-mal wurden eine Fällung und 60-mal ein Rückschnitt erlaubt. Rund 100 Anträge wurden abgelehnt. Bei weiteren Vorgängen wurden die Antragsteller von der Stadt beraten, wie sie am besten mit dem jeweiligen Baum weiter umgehen.
Anträge kosten Gebühren
Wird eine Fällung genehmigt (oft nur unter der Auflage von Ersatzpflanzungen), so geschieht dies in den meisten Fällen aus Sicherheitsgründen: Der Baum ist krank oder instabil und gefährdet Menschen oder Wertsachen. Außerdem gestattet die Stadt eine Fällung geschützter Bäume häufig für Baumaßnahmen oder wenn ein Nadel- durch einen Laubbaum ausgewechselt wird (Ausnahme: Eiben).
Wer einen Antrag auf Fällung oder Rückschnitt stellt, muss Gebühren zahlen, selbst wenn der Antrag abgelehnt wird. Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl der gefällten Bäume: bei nur einem Baum sind z.B. 70 Euro fällig, bei zwei bis drei sind es 82 Euro. Für einen abgelehnten Antrag sind 75 Prozent der normalen Gebühr fällig.